Hundeverordnung

In Deutschland werden, je nach Bundesland, einige Hunderassen als besonders gefährlich eingestuft. Für diese Hunde gelten bestimmte Auflagen, zum Beispiel eine Melde- und Versicherungspflicht, die in einer meist so genannten "Hundeverordnung" festgehalten ist. Im Volksmund geläufig ist für diese Gesetze weiterhin auch der Ausdruck "Kampfhundeverordnung".

In einigen Bundesländern gilt die Versicherungspflicht grundsätzlich für alle Hunde. Wir haben Ihnen in einem übersichtlichen PDF die Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer zusammengefasst. Zudem finden Sie hier eine Deutschlandkarte für einen groben Überblick der Regelungen zur Hundehaftpflicht in den einzelnen Bundesländern. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich vor der Anschaffung eines Hundes direkt bei den zuständigen Behörden über die jeweiligen Bestimmungen in Ihrem Bundesland.

Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) gilt seit dem 01.07.2011. Es sieht eine allgemeine Pflichthaftpflichtversicherung für alle Halter von Hunden älter als 6 Monate vor. Die Haftpflichtversicherung muss gemäß § 5 NHundG eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden aufweisen. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 VVG ist die nach §17 Absatz 1 NHundG zuständige Gemeinde.

Im bevölkerungsreichsten Bundesland ist mit dem Landeshundegesetz vom 18.12.2002 das Halten von Kampfhundrassen wie Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.

Nach dem Landeshundgesetz vom 22. Dezember 2004 sind Zucht und Handel aller gefährlichen Hunde verboten. Als gefährliche Hunde gelten in jedem Fall Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.

Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland untersagt die Zucht von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen.

Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Eine entsprechende Verordnung legt die Vermutung für die Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier fest.

Gesetz vom 28.02.2009. Das Hundegesetz unterscheidet zwischen Hunden, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rasse vermutet wird sowie im Einzelfall und rasseunabhängig aufgrund ihres Verhaltens. Als gefährliche Hunde werden die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eingestuft.

Gesetz vom 17.06.2015: Ab dem 01.01.2016 werden Hunde nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Damit wird das bis dahin geltende "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG) reformiert und heißt nun "Gesetz über das Halten von Hunden" (HundeG).

Für das Bundesland Thüringen gilt das „Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren“, welches zuletzt im Jahr 2018 geändert wurde.