Für das Bundesland Sachsen gilt das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden“, welches zuletzt im Jahr 2019 geändert wurde.
Inhaltsverzeichnis:
- Sachsens Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000; letzte Berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2019 (GVBI. S. 358)
- Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
- Grundsatz
- Pflichten der Hundehaltenden
- Vorschriften und Regeln
- Auszüge aus Sachsens Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, die speziell die Haltung eines Hundes betreffen
- § 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
- § 2 Zuchtverbot
- § 3 Handelsverbot
- § 4 Aggressionsausbildungsverbot
- § 5 Haltung gefährlicher Hunde
- § 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
- § 7 Mitteilungspflichten
- § 8 Sachkunde
- § 9 Zuverlässigkeit
- § 10 Abgaben für gefährliche Hunde
Sachsens Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000; letzte Berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2019 (GVBI. S. 358)
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Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
Grundsatz
Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für Menschen oder Sachen entsteht. Wenn ein Hund als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:
Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:
- Haltende über 18 Jahre alt sind,
- kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit und nötigen Sachkunde vorliegt.
Pflichten der Hundehaltenden
Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:
- einen Sachkundenachweis erbringen,
- eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen und die Versicherungsbescheinigung der Behörde vorlegen,
- der Behörde unverzüglich Veränderungen durch Wechsel der Halterin oder des Halters mitteilen,
- dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, einen Maulkorb anlegen,
- den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen,
- den Hund so halten, dass er das Grundstück gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen kann
- und an ihrer Wohnung oder Grundstück ein Warnschild anbringen.
Vorschriften und Regeln
Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:
- Pro Person darf nur ein als gefährlich eingestufter Hund geführt werden.
- Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet werden.
- Mit gefährlichen Hunden darf nicht gehandelt werden.
- Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden.
- Gemeinden müssen für gefährliche Hunde Abgaben erheben.
- Der Sachkundenachweis…
- …ist der Nachweis, dass Haltende theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zur Haltung und Umgang mit Hunden besitzen.
- …gilt nur für den Hund, mit welchem Haltende ihn abgelegt haben.
- …kann bei identischen Prüfungsstandards auch aus anderen Bundesländern übertragen werden.
- …braucht nicht erworben zu werden, wenn eine vergleichbare, anerkannte Qualifikation vorliegt.
→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.
Auszüge aus Sachsens Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, die speziell die Haltung eines Hundes betreffen
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) 1Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. 2Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.
(3) 1Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
- die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
- die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
- die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
2Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.1
§ 2 Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.
§ 3 Handelsverbot
1Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. 2Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.
§ 4 Aggressionsausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.
§ 5 Haltung gefährlicher Hunde
(1) 1Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. 2Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
- das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
- in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
3Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. […]
(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen. […]
§ 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(4) 1Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. 2Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.
§ 7 Mitteilungspflichten
(1) 1Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. 2Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. 3Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
(2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.
§ 8 Sachkunde
1Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart. 2Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. 3Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.2
§ 9 Zuverlässigkeit
(1) 1Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
- wegen einer vorsätzlichen Straftat,
- wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
- wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. 2In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die
- wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden,
- aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
- wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.
§ 10 Abgaben für gefährliche Hunde
Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.
[…]
Quelle: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG#p10 [zuletzt abgerufen am 13.05.2024].