Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) gilt seit dem 01.07.2011. Es sieht eine allgemeine Pflichthaftpflichtversicherung für alle Halter von Hunden älter als 6 Monate vor. Die Haftpflichtversicherung muss gemäß § 5 NHundG eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden aufweisen. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 VVG ist die nach §17 Absatz 1 NHundG zuständige Gemeinde.

Im engen Zusammenhang steht damit die auch im NHundG eingeführte Pflicht zur Kennzeichnung (Chippen) der Hunde ab einem Alter von sechs Monaten, um die Identifizierung des Tieres sicherzustellen. Für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die Chippung der Hunde gelten keine Übergangsregelungen, so dass diese Pflichten unverzüglich umzusetzen sind.

Innerhalb von zwei Jahren wird für Niedersachsen nach Angabe der Landesregierung ein zentrales Register eingeführt, in dem Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden sollen. Die Einhaltung der gesetzlichen Versicherungspflicht wird somit überprüft werden.

Als Besonderheit der nun gesetzlich neu geregelten Gefahrenprävention sei an dieser Stelle auf den zukünftig für alle Hundehalter verpflichtend vorgesehenen Sachkundenachweis hingewiesen. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren gilt das Sachkundeerfordernis ab dem 01.07.2013. Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, gelten als sachkundig und brauchen keine Prüfung ablegen. Ebenso als sachkundig gelten bestimmte Personenkreise wie Tierärzte, für die Betreuung von Diensthunden verantwortliche Personen oder solche, die einen Blindenführhund halten. Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.ml.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1810&article_id=96634&_psmand=7