Für das Bundesland Niedersachsen gilt ein „Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden“, welches zuletzt im Jahr 2022 geändert wurde.
Inhaltsverzeichnis:
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26. Mai 2011; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (GVBI. S. 593)
- Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
- Grundsatz
- Pflichten der Hundehaltenden
- Vorschriften und Regeln
- Auszüge aus dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden
- § 2 Allgemeine Pflichten
- § 3 Sachkunde
- § 4 Kennzeichnung
- § 5 Haftpflichtversicherung
- § 6 Mitteilungspflicht
- § 7 Gefährliche Hunde
- § 8 Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
- § 9 Beantragung der Erlaubnis
- § 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
- § 11 Zuverlässigkeit
- § 12 Persönliche Eignung
- § 13 Wesenstest
- § 14 Führen eines gefährlichen Hundes
- § 16 Zentrales Register
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26. Mai 2011; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (GVBI. S. 593)
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Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
Grundsatz
Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht. Wenn ein Hund durch sein Verhalten als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:
Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:
- Haltende über 18 Jahre alt sind,
- kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung, Hunde zu halten, vorliegt.
Pflichten der Hundehaltenden
Um einen als gefährlich eingestuften Hunde halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:
- einen Sachkundenachweis erbringen,
- einen Wesenstest absolvieren, der das sozialverträgliche Verhalten des Hundes nachweist,
- sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
- eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen und die Versicherungsbescheinigung der Behörde vorlegen,
- der Behörde unverzüglich Veränderungen durch Umzug, Wechsel der Halterin oder des Halters, Verlust oder Tod des Hundes mitteilen,
- sich, wenn sie mit dem Hund unterwegs sind, jederzeit selbst ausweisen und die Erlaubnis zum Führen des Hundes vorzeigen können,
- den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen.
Vorschriften und Regeln
- In Niedersachsen wird zur Identifizierung von Hunden ein zentrales Register geführt.
- Der Sachkundenachweis…
- …ist der Nachweis, dass Haltende erforderliche Kenntnisse über die Haltung von Hunden haben.
- …kann durch das Absolvieren einer theoretischen und praktischen Prüfung erlangt werden.
- …gilt nur für den einen Hund, mit welchem Haltende ihn abgelegt haben.
- …kann bei identischen Prüfungsstandards auch aus anderen Bundesländern übertragen werden.
- …kann behördlich angeordnet werden.
- …braucht nicht erworben zu werden, wenn eine vergleichbare, anerkannte Qualifikation vorliegt.
- …muss nicht erworben werden, wenn der Hund in einem Tierheim oder Ähnlichem gehalten wird.
→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.
Auszüge aus dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden
[…]
§ 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
§ 3 Sachkunde
(1) 1Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. 2Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. 3Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. 4Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) 1In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
- die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
- das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
- das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
- das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
- Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
nachzuweisen. 2In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können. 3Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3) 1Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. 2Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
(4) Eine Person oder Stelle, die
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als anerkannt.
(5) 1Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Hat die Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 3Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
(6) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
- innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
- Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
- Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
- eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,
- eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
- für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
- einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
2Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
§ 4 Kennzeichnung
1Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. […]
§ 5 Haftpflichtversicherung
1Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. 2Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1 zuständige Gemeinde. 3Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 6 Mitteilungspflicht
(1) 1Wer einen Hund hält, hat vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes gegenüber der das zentrale Register (§ 16) führenden Stelle Folgendes anzugeben:
- seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,
- seine Anschrift,
- das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
- die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und
- die Kennnummer des Hundes (4 Satz 1).
2Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
(2) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:
- die Aufgabe des Haltens des Hundes,
- das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie
- Änderungen der Anschrift.
§ 7 Gefährliche Hunde
(1) 1Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
- Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
- auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. 3Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 8 Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
- die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 9 Beantragung der Erlaubnis
1Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. 2Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. 3Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der Fachbehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist. 4Ab Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.
§ 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn
- die Hundehalterin oder der Hundehalter
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und
- nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß 3mit dem Hund bestanden hat, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung,
- die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (13) nachgewiesen ist und
- der Hund gemäß 4gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 5 nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) 1Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. 2Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. 3Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) 1Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 Zuverlässigkeit
1Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
- wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
2Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 3Die Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.
§ 12 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
- geschäftsunfähig ist,
- von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
- aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
§ 13 Wesenstest
(1) 1Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums durchgeführt worden ist. 2Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen. 3Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung "Tierärztin" oder "Tierarzt" führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben.
(2) Eine Person, die
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
oder in einem anderen Bundesland nach gleichwertigen Anforderungen eine entsprechende Zulassung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als zugelassen.
(3) 1Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Hat das Fachministerium nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 3Wer eine Zulassung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies dem Fachministerium oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
§ 14 Führen eines gefährlichen Hundes
(1) 1Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter persönlich oder von einer Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. 2Die Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat
- die Hundehalterin oder der Hundehalter die Erlaubnis nach 8und
- die beauftragte Person die Erlaubnis nach 8und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) 1Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen. 2Auf Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.
(4) § 9 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 16 Zentrales Register
(1) 1Das Fachministerium führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 gespeichert werden. 2Das Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter. […]
Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/source/csh-da-filter%21a52e918e-8a02-41f8-8b62-1c4b6a92ff6a--WKDE_LTR_0000003520%2390cf0136efb23bc7b8817bbb212fa4 49 [zuletzt abgerufen am 16.05.2024].