Gesetz vom 02.10.2001. Als gefährlich gelten Hunde,

  1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,
  2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
  3. bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

Als gefährlich gelten deshalb folgende Hunderassen: Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hunde (ausgenommen der aufgeführten Rassen) gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben. Die genannten gefährlichen Hunderassen dürfen nicht gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Rassen ist verboten und sie dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.

Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für diese Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Gefährliche Hunde haben eine Leinenpflicht. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, und Hunde, die bereits als gefährlicher Hund eingestuft sind, müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen.

Die Ortspolizeibehörde kann für gefährliche Hunde Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest. Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://www.polizei.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen09.c.1977.de