Für das Bundesland Bremen gilt das „Gesetz über das Halten von Hunden“, welches zuletzt im Jahr 2022 geändert wurde.

Inhaltsverzeichnis:

Bremens Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2022 (GBI. S. 512, 518)

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Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr entsteht. Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander gelten als gefährliche Hunde: 

  • Pit-Bull-Terrier,
  • Bullterrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier.

Gehört ein Hund einer dieser Rassen an oder wird durch sein Verhalten als gefährlich eingestuft, muss folgendes beachtet werden:

Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, sind, dass:

  • Haltende über 18 Jahre alt sind
  • und über die notwendigen Erfahrungen zum Halten und Führen eines Hundes verfügen.

Pflichten der Hundehaltenden

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:

  • einen Sachkundenachweis erbringen, wenn dieser von der Ortspolizeibehörde angefordert wird,
  • sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, ein Halsband und einen Maulkorb anlegen
  • und den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen.

Vorschriften und Regeln

Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:

  • Die Zucht und Vermehrung von als gefährlich eingestuften Hunden ist nicht gestattet.
  • Mit gefährlichen Hunden darf nicht gehandelt werden.
  • Die Ortspolizeibehörde kann anordnen, dass ein als gefährlich eingestufter Hund unfruchtbar gemacht werden muss.

→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.


Auszüge aus dem Bremer Gesetz über das Halten von Hunden

§ 1 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich gelten Hunde,

  1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,
  2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
  3. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3. Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von Satz 1 weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten vier Rassen abstammen könnten und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.

(4) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten. Es ist verboten, in Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Es ist verboten, einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten. Tierärztinnen und Tierärzten ist es verboten, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen.

(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.

(6) Gefährliche Hunde sind von der Halterin oder dem Halter auf ihre oder seine Kosten durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Tatsache der Markierung sowie die Markierungsnummer und der Abschluss der Haftpflichtversicherung sind der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.

(7) Halterin oder Halter ist, wer der Hundesteuer unterliegt.

§ 2 Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, und in öffentlichen Einrichtungen an der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Einen beißsicheren Maulkorb müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung tragen

  1. gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3,
  2. gefährliche Hunde, die gebissen haben, obwohl sie nach Absatz 1 angeleint waren oder hätten angeleint sein müssen,
  3. gefährliche Hunde, die Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben.

§ 4 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach § 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz oder die von ihm bestimmten Behörden können während der Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstests anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen.

Der Senator für Inneres legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit dienen.

§3 Halten von gefährlichen Hunden

(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten; Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn die oder der Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn die oder der Betroffene sich auf der Durchreise befindet oder sich nicht länger als einen Tag in Bremen aufhält. § 2 Abs. 1 und 2 und § 5 bleiben unberührt.

(3) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben und gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, um nach § 16 a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere, um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde oder um Hunde aus einem Tierheim nach Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach § 1 Abs. 1 neigen und die künftige Halterin oder der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 5 verfügt. Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Angaben über die künftige Halterin oder den künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des Tiers zu ermöglichen.

(5) Die Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

    1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder nach § 370 der Abgabenordnung wegen Hinterziehung der Hundesteuer,
    2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
    3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

  1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieses Gesetzes verstoßen haben,
  2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von der oder dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen. Der Ortspolizeibehörde ist ein Nachweis über die Erfüllung der Hundesteuerpflicht vorzulegen.

(6) Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.

(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" kenntlich zu machen.

§ 4 Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung

(1) Die Ortspolizeibehörde kann die Vorlage eines Sachkundenachweises verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Halterin oder der Halter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt. Bei gefährlichen Hunden, die sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 als bissig erwiesen haben, soll die Ortspolizeibehörde anordnen, dass die Halterin oder der Halter einen Sachkundenachweis innerhalb einer bestimmten Frist zu führen hat. Ferner prüft die Ortspolizeibehörde, ob die Halterin oder der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend ohne dass sich der Hund als bissig erwiesen hat, sofern die Halterin oder der Halter wiederholt entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt hat, entgegen § 3 Abs. 7 einen gefährlichen Hund trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht ausbruchsicher untergebracht oder den Eingang zum Besitztum trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht mit einem Hinweisschild gekennzeichnet oder wiederholt entgegen § 5 Abs. 1 einen Hund in der Öffentlichkeit durch ungeeignete Personen hat führen lassen.

(2) Der Sachkundenachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person zu führen. Die Bescheinigung wird nach bestandener Sachkundeprüfung erteilt. Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung ist der Nachweis einer Ausbildung erforderlich. Die Sachkunde umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit Hunden. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über das Wesen, das Verhalten und die natürlichen Bedürfnisse von Hunden sowie deren Erziehung und sachgerechte Beeinflussung sowie ferner Grundkenntnisse der für die Hundehaltung geltenden Rechtsvorschriften. Die Ortspolizeibehörde benennt der Halterin oder dem Halter Personen oder Einrichtungen, die von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz oder der von ihr bestimmten Stelle als zur Ausbildung geeignet anerkannt worden sind. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist ferner für die Anerkennung von sachverständigen Personen zuständig. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens zum Sachkundenachweis und der Anerkennung von zur Ausbildung geeigneten Personen oder Einrichtungen sowie von sachverständigen Personen regelt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift. § 2 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Kosten für den Sachkundenachweis trägt die Halterin oder der Halter.

(3) Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Die oder der Betroffene hat ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Ortspolizeibehörde darf ferner Auskünfte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes einholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.

(4) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen oder untunlich sind. Sie soll ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist, wenn die Halterin oder der Halter auch nach einer wiederholten Aufforderung keinen Sachkundenachweis vorlegt oder wenn sie oder er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(5) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass die Halterin oder der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten der Halterin oder des Halters unfruchtbar machen.

(6) Die Ortspolizeibehörde soll ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können oder wenn die oder der Betroffene unzuverlässig zum Halten von Hunden ist. […]

§ 5 Führen von Hunden in der Öffentlichkeit

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters angebracht sind.

(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 21 und 22 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 6 Ausnahmeregelungen

(1) Dieses Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.

(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde

  1. die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben,
  2. die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats,
  3. bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie nicht nach  1auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.

Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten der oder des Betroffenen von einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sind beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.

[…]

Quelle: https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/gesetz-ueber-das-halten-von-hunden-vom-2-oktober-2001-184268?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template =20_gp_ifg_meta_detail_d [zuletzt abgerufen am 16.05.2024].