Für das Bundesland Sachsen-Anhalt gilt das „Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren“, welches zuletzt im Jahr 2015 geändert wurde.

 Inhaltsverzeichnis:

Sachsen-Anhalts Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) vom 23. Januar 2009; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBI. LSA S. 560)

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Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entsteht. Wenn durch das Verhalten eines Hundes die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist und als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:

Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:

  • Haltende über 18 Jahre alt sind,
  • kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und Sachkunde der Halterin oder des Halters besteht,
  • durch einen Wesenstest nachgewiesen werden kann, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

Pflichten der Hundehaltenden

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:

  • einen Sachkundenachweis erbringen,
  • sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
  • eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen und die Versicherungsbescheinigung der Behörde vorlegen,
  • der Behörde unverzüglich Veränderungen durch Umzug, Wechsel der Halterin oder des Halters, Verlust des Hundes oder Tod des Hundes mitteilen,
  • sich, wenn sie mit dem Hund unterwegs sind, jederzeit selbst ausweisen und die Erlaubnis zum Führen des Hundes vorzeigen können,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, einen Maulkorb anlegen,
  • den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen
  • und den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke ausschließlich selbst führen.

Vorschriften und Regeln

Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:

  • Bei einem Wechsel der Halterin oder des Halters des Hundes muss innerhalb von sechs erneut ein Wesenstest absolviert werden.
  • Zur Erfassung aller Hunde wird in Sachsen-Anhalt ein zentrales Register geführt.
  • Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind nicht gestattet.
  • Der Sachkundenachweis
  • …ist der Nachweis, dass Haltende den Hund so betreuen können, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
  • …kann durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung erlangt werden.
  • …erstreckt sich insbesondere auf den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse über die Haltung und Führung von Hunden.

→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.


Auszüge aus dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, die speziell die Haltung eines Hundes betreffen

[…]

§ 2 Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

(2) Jede Person oder Stelle, die einen Hund hält, ist verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen, der eine einmalig vergebene, unveränderliche Kennnummer enthält. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen der Hund zum Auslesen des Transponders vorzuführen. Dabei ist die Person, die den Hund führt, verpflichtet, bei der Überprüfung der Kennzeichnung, insbesondere beim Auslesen des Transponders, mitzuwirken.

(3) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. […]

§ 3 Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

(2) Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet. Die Rassezugehörigkeit eines Hundes bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp). […]

(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere:

  1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, sofern es sich nicht um behördlich ausgebildete Polizei- und sonstige Diensthunde von Behörden oder erfolgreich geprüfte, brauchbare Jagdhunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt handelt,
  2. Hunde, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,
  3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
  4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder
  5. Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt.

Dies gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Hunde beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.

(4) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 sind verboten.

§ 4 Haltung gefährlicher Hunde

(1) Ein Hund nach § 3 Abs. 2 darf gehalten werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest gemäß § 10 gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, so dass von dem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Der Nachweis über den Wesenstest ist der zuständigen Behörde unbeschadet des § 10 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung des Hundes vorzulegen. Über die Vorlage des Nachweises über den Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

(2) Ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 darf nur mit einer Erlaubnis gehalten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben,
  2. Körperschaften des öffentlichen Rechts und Halter von Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunden,
  3. Personen, die in Sachsen-Anhalt keine Hauptwohnung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes haben und sich mit ihrem Hund nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Sachsen-Anhalt aufhalten. […]

§ 5 Beantragung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 ist bei der zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 1 Satz 1 schriftlich zu beantragen. Die für die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter beizubringen. Die Behörde hat der Halterin oder dem Halter des Hundes eine Bescheinigung über die Antragstellung auszustellen.

(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 gilt bis zur Entscheidung über den Antrag durch die zuständige Behörde als erlaubt. Der Hund darf außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt werden; der Hund ist an der Leine zu führen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Halterin oder der Halter des Hundes hat beim Ausführen des Hundes ein gültiges Personaldokument und die von der Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag angemessen verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.

§ 6 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

  1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7), persönliche Eignung (§ 8) und Sachkunde (§ 9) nachweist,
  2. die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest gemäß § 10 nachweist, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten),
  3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist, und
  4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 3) nachgewiesen ist. […]

§ 7 Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer

  1. wegen
    1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- und Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum, das Vermögen oder wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches, - Seite 4 von 10 –
    2. einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz, dem Bundesjagdgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz oder
    3. einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe

rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

  1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

§ 8 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt nicht, wer

  1. geschäftsunfähig ist,
  2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
  3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
  4. nicht in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.

§ 9 Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium regelt abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 die Zuständigkeit für die Abnahme der Sachkundeprüfung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Sachkundeprüfung erstreckt sich insbesondere auf den Nachweis der für die gefahrlose Haltung von Hunden erforderlichen Kenntnisse über das Sozialverhalten und die rassespezifischen Eigenschaften von Hunden, auf Fragen der Haltung, Ernährung und Pflege von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, der Erziehung und Ausbildung von Hunden und der Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden. Die nähere Ausgestaltung der Sachkundeprüfung regelt das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 10 Wesenstest

(1) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer anerkannt sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt wird. Der Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten kann auch durch einen in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium oder eine von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde den Test dieses Bundeslandes oder Staates als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt hat. […]

(3) Erfolgt ein Wechsel der Halterin oder des Halters des Hundes, muss innerhalb von sechs Monaten die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten erneut durch einen

§ 11 Führen eines gefährlichen Hundes

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 besitzt. […]

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Sie hat ein gültiges Personaldokument, diese Bescheinigung und die Erlaubnis beim Führen des Hundes mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 12 Mitwirkungspflichten

(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 hat der Behörde

  1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters,
  2. das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes und
  3. An- und Abmeldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes sowie die Änderung des Wohnungsstatus nach § 21 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über die Mitteilung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. […}

§ 15 Zentrales Register

(1) Zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register geführt. Zu diesem Zweck erheben die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die folgenden Angaben:

  1. das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
  2. die Kennnummer des Transponders des Hundes,
  3. die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung einschließlich diesbezüglicher behördlicher Feststellungen,
  4. der Name und die Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters,
  5. die Angaben über das Bestehen der nach § 2 Abs. 3 abzuschließenden Haftpflichtversicherung, - Seite 7 von 10 –
  6. die Bezeichnung der Behörde, bei der der Hund geführt wird,
  7. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse und bestandskräftig abgelehnte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis,
  8. bestandskräftige Beschränkungen der Befugnis zum Halten und Führen eines Hundes (insbesondere Haltungsverbote und -beschränkungen, Maulkorb- und Anleinzwang auch nach Maßgabe des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt),
  9. Bissvorfälle einschließlich der Angaben zu entstandenen Sach- und Personenschäden,
  10. sonstige Vorfälle, durch die Menschen von dem Hund nicht unerheblich belästigt wurden oder andere Tiere gehetzt wurden. […]

(4) Des Weiteren ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten. Über Änderungsmitteilungen erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. […]

Quelle: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/ LVwA/Dokumente/2_bauordnungkommunales/201/hunde/2016_hundeg.pdf [zuletzt abgerufen am 10.05.2024].