Für das Bundesland Saarland gilt die „Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland“ aus dem Jahr 2022.  

 Inhaltsverzeichnis:

Saarlands Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 15. Dezember 2022

Hier geht es zum vollständigen Gesetzestext

Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen entsteht. Wenn ein Hund durch einen Wesenstest als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:

Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:

  • Haltende über 18 Jahre alt sind,
  • kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit vorliegt und ein aktuelles Führungszeugnis dies wiederspiegelt.

Pflichten der Hundehaltenden

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:

  • einen Sachkundenachweis erbringen,
  • ein aktuelles Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde vorlegen,
  • eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen und die Versicherungsbescheinigung der Behörde vorlegen,
  • sicherstellen, dass der Hund dauerhaft gekennzeichnet ist,
  • dem Hund außerhalb des eigenen Grundstücks ein Halsband mit den Personalien der Person, die den Hund hält, anlegen,
  • der Behörde unverzüglich Veränderungen durch Umzug, Wechsel der Halterin oder des Halters, Verlust oder Tod des Hundes mitteilen,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, einen Maulkorb oder etwas mit gleicher Funktion anlegen,
  • den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen
  • und an ihrer Wohnung oder Grundstück ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht – gefährlicher Hund“ anbringen.

Vorschriften und Regeln

Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:

  • Der Wesenstest muss alle drei Jahre erneut durchgeführt werden.
  • Pro Person darf nur ein als gefährlich eingestufter Hund geführt werden.
  • Mit wenigen (gesetzlich geregelten) Ausnahmen ist die Zucht und Vermehrung von als gefährlich eingestuften Hunden nicht gestattet.
  • Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier bedürfen einer Erlaubnis.
  • Der Sachkundenachweis
  • …wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang erbracht, der von der Halterin oder dem Halter zu finanzieren ist.
  • …gilt nur für den einen Hund, mit welchem Haltende ihn abgelegt haben.
  • …kann behördlich angeordnet werden.

→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.


Auszüge aus der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland

§ 1 Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben,
  3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

(2) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.

(3) Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.

§ 2 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Verhalten sind verboten.

(2) Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn

  1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 4) nachgewiesen und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3) nicht besitzt; ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ist vorzulegen;
  3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes ermöglichen, sodass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird;
  4. die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro für Personenschäden und 500 000 Euro für Sachschäden erbringt und jeweils einmal jährlich deren Fortbestehen nachweist.

(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.

(5) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

§ 3 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
  2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
  3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) […]

rechtskräftig verurteilt worden sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die

  1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Saarländischen Jagdgesetzes oder gegen § 2 Absatzes 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 1, 5 oder 6 dieser Verordnung verstoßen haben,
  2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind oder
  3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.

§ 4 Sachkundenachweis

(1) Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat. Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über:

  1. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,
  2. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden,
  3. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden nachzuweisen.

Die zuständige Behörde benennt hierzu zugelassene Sachverständige. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Sachkundebescheinigung gilt für die Hundehalterin oder den Hundehalter jeweils nur in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde.

§ 5 Haltung

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(2) Gefährliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht - gefährlicher Hund“ anzubringen.

(3) Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.

(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der Person, die den Hund hält, feststellbar ist. Darüber hinaus sind gefährliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft zu kennzeichnen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der Ortspolizeibehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.

(5) Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) An der Leine zu führen sind alle Hunde, die mitgeführt werden

  1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  2. in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereichen,
  3. in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Sondervorschriften

(1) Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen

  1. American Staffordshire Terrier,
  2. Staffordshire Bullterrier sowie
  3. American Pit Bull Terrier

bedürfen einer Erlaubnis, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde durch einen Wesenstest mittels einer/eines für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztin oder Tierarztes nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Die Kosten des Wesenstests sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen. Inhalt und Verfahren des Wesenstests, der der Gefahrerforschung dient, bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

(2) Über den bestandenen Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. Alle drei Jahre nach der Erteilung der Bescheinigung hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

(3) Hunde nach Absatz 1 Satz 1, die den Wesenstest nicht bestehen, sind gefährlich. Für sie kann die Erlaubnis nach § 2 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 vorliegen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.

(5) Die nicht gewerbsmäßige Zucht von gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 3 und ihre Kreuzungen sind verboten.

(6) Für die Haltung von gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 3 gilt § 5.

(7) Ein in einem anderen Land durchgeführter Wesenstest kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn Inhalt und Voraussetzungen zur Durchführung des Wesenstests mindestens denen im Saarland entsprechen.

§ 7 Ausnahmeregelungen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens,
  2. Herdengebrauchshunde,
  3. Jagdhunde,
  4. Blindenhunde und Behindertenbegleithunde

beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Quelle: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-HuVSL2022rahmen [zuletzt abgerufen am 13.05.2024].