Für das Bundesland Berlin gilt das „Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin“, welches zuletzt im Jahr 2023 geändert wurde.

Inhaltsverzeichnis:

Berlins Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) vom 07. Juli 2016; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2023 (GVBI. S. 436)

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Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen entsteht. Wenn ein Hund als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:

Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:

  • Haltende über 18 Jahre alt sind,
  • und kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung sowie nötigen Sachkunde vorliegt.

Pflichten der Hundehaltenden

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:

  • einen Sachkundenachweis erbringen,
  • sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
  • eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen,
  • ein aktuelles Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde vorlegen,
  • einen Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes durch das Bestehen eines Wesenstests erbringen,
  • dem zentralen Register die geforderten Daten zur Verfügung stellen,
  • der Behörde unverzüglich Veränderungendurch Umzug, Wechsel der Halterin oder des Halters, Verlust oder Tod des Hundes mitteilen,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, ein Halsband und Brustgeschirr mit Namen und Anschrift sowie ab dem 7. Lebensmonat einen Maulkorb anlegen,
  • den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen
  • und an ihrer Wohnung oder ihrem Grundstück ein Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ anbringen.

Vorschriften und Regeln

Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:

  • In Berlin wird ein zentrales Register zur Erfassung aller gehaltenen Hunde geführt.
  • Pro Person darf nur ein als gefährlich eingestufter Hund geführt werden.
  • In einer Gruppe dürfen maximal vier als gefährlich eingestufte Hunde geführt werden.
  • Hunde dürfen – solange nicht ausdrücklich erlaubt – nicht auf Kinderspielplätze, Liegewiesen und in Badeanstalten mitgenommen werden.
  • Mit wenigen (gesetzlich geregelten) Ausnahmen ist die Zucht und Vermehrung von als gefährlich eingestuften Hunden nicht gestattet.
  • Der Sachkundenachweis
  • …ist der Nachweis, dass Haltende den Hund so betreuen können, dass er keine Gefahr für andere Menschen, Tiere oder Sachen darstellt.
  • …wird durch eine Prüfung mit theoretischem und praktischem Teil erlangt.
  • …kann von der Leinenpflicht für gefährliche Hunde befreien.
  • …kann behördlich angeordnet und überprüft werden.

→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.


Auszüge aus Berlins Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin, die speziell die Haltung eines Hundes betreffen

[…]

§ 4 Fälschungssichere Kennzeichnung

Fälschungssichere Kennzeichnung ist die dauerhafte Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm, in welchem eine einmalig vergebene, unveränderliche Chipnummer gespeichert ist.

§ 5 Gefährliche Hunde

(1) Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes. Gefährliche Hunde im Sinne des Satzes 1 können durch Rechtsverordnung (§ 32) näher definiert werden.

(2) Wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes die Annahme rechtfertigen, dass der Hund einer in der Rechtsverordnung (§ 32) genannten Rasse oder Kreuzung zuzuordnen ist, gilt er als gefährlicher Hund im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, es wird auf Antrag der Halterin oder des Halters durch Begutachtung des Hundes festgestellt, dass es sich nicht um eine solche Rasse oder Kreuzung handelt.

(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde, deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Gefährlichkeit eines Hundes besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil

  1. er einen Menschen
    1. gebissen oder
    2. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet, insbesondere in gefahrdrohender Weise angesprungen,

hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein,

  1. er außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, oder
  2. bei ihm von einer aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, Menschen oder Tiere vergleichbar gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

Als Ausbildung im Sinne von Satz 3 Nummer 3 gilt nicht die ordnungsgemäße Ausbildung von Diensthunden der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls und der Bundeswehr sowie die Ausbildung zum geprüften Schutzhund. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die zuständige Behörde hebt auf Antrag die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 für die Zukunft auf, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass von dem Hund keine Gefahr im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 mehr ausgeht. Als Nachweis nach Satz 1 gilt insbesondere der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes gemäß § 8 Absatz 2. Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwölf Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Gefährlichkeit gestellt werden.

§ 6 Sachkunde

(1) Sachkundig ist, wer

  1. die erforderlichen Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte Haltung, das Sozialverhalten, die art- und rassetypischen Eigenschaften sowie die Erziehung und Ausbildung von Hunden besitzt und
  2. mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut ist

(theoretische Sachkunde)

sowie

  1. fähig ist, seinen Hund im Alltag so zu führen, dass von ihm voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für

Menschen und Tiere und keine Gefahren für fremde Sachen ausgehen (praktische Sachkunde).

(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten in der Regel:

  1. Tierärztinnen und Tierärzte,

[…]

  1. Personen, deren Sachkunde durch eine zuständige Behörde eines anderen deutschen Landes amtlich anerkannt wurde,
  2. Personen, die nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Beantragung der Sachkundebescheinigung nach Absatz 3 über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut haben, ohne dass
    1. es zu Vorfällen im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2 gekommen ist,
    2. Anordnungen im Sinne von § 30 Absatz 4 bis 7 oder Absatz 9 bestandskräftig geworden sind,
    3. gegen die Person ein Bußgeld im Sinne von § 33 verhängt wurde oder
    4. Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung bestandskräftig geworden sind.

Als sachkundig gelten auch Personen, die die Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 auf eine andere, vergleichbare Weise nachweisen können.

(3) Die zuständige Behörde erteilt einer Person, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 nachgewiesen hat, auf Antrag eine Sachkundebescheinigung. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Person nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 verfügt.

§ 7 Sachkundeprüfung

(1) Sachkundeprüfung ist eine Prüfung der in § 6 Absatz 1 bezeichneten Kenntnisse und Fähigkeiten, welche nach den durch Rechtsverordnung (§ 32) festgelegten Vorgaben von einer Person auf eigene Kosten bei einer sachverständigen Person (§ 10) abgelegt wird. Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.

(2) Die sachverständige Person erteilt der geprüften Person eine Bescheinigung über das Ergebnis der Sachkundeprüfung. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde von der sachverständigen Person Auskunft über Einzelheiten der Prüfung und die Übermittlung von Prüfunterlagen verlangen. Der Betroffene ist vor der Sachkundeprüfung über diese Möglichkeit der Datenübermittlung zu informieren.

§ 8 Nachweis der Sozialverträglichkeit

(1) Für jeden gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1, der den 15. Lebensmonat vollendet hat, sowie auf Anordnung nach § 30 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 für einen sonstigen Hund hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass der Hund keine der in § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 genannten Eigenschaften besitzt.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann in der Regel durch einen bei einer sachverständigen Person (§ 10) erfolgreich abgelegten Wesenstest (§ 9) geführt werden, es sei denn, Tatsachen begründen die Annahme, dass das Testergebnis auf einer unzureichenden Überprüfung beruht oder unrichtig ist. Die Befugnis der zuständigen Behörde nach § 30 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 9 Wesenstest

(1) Der Wesenstest wird nach den durch Rechtsverordnung (§ 32) festgelegten Vorgaben auf Kosten der Halterin oder des Halters von einer sachverständigen Person (§ 10) durchgeführt, welche den zu prüfenden Hund weder gezüchtet noch ausgebildet hat.

[…]

§ 11 Zentrales Register

(1) Zur Erfassung aller im Land Berlin gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register errichtet, in dem die folgenden Daten gespeichert werden:

  1. Name, Vornamen, Anschrift einschließlich Adresszusatz, und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
  2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der Halterin oder des Halters, wenn es sich um eine juristische Person handelt,
  3. Chipnummer des Hundes (§ 4),
  4. die Nummer der Plakette nach § 19 Absatz 3,
  5. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung, soweit feststellbar,
  6. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
  7. Beginn und Ende der Haltung einschließlich Abhandenkommen des Hundes,
  8. Tod des Hundes und
  9. Art des Bissvorfalls oder Art der Gefährdung von Menschen oder Tieren bei Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 3.

(2) Das zentrale Register dient

  1. der Durchführung dieses Gesetzes,
  2. der Identifizierung von Hunden,
  3. der Feststellung der Halterin oder des Halters eines Hundes sowie bei herrenlosen Hunden der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters,
  4. der Durchführung der Aufgaben des Hundesteuergesetzes vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 539) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie
  6. der Gewinnung statistischer Erkenntnisse über die nach Rasse oder Kreuzung oder Gefährlichkeit aufgeschlüsselte Anzahl der in Berlin gehaltenen Hunde.

§ 12 Kennzeichnungspflicht

(1) Die Halterin oder der Halter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ein Hund, der den dritten Lebensmonat vollendet hat, mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4) versehen wird. Die Halterin oder der Halter sowie den Hund führende Personen sind verpflichtet, das Auslesen des Transponders durch die zuständige Behörde zu dulden und zu unterstützen.

(2) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung müssen Hunde stets ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des Halters tragen.

§ 13 Registrierungspflicht

(1) Bei Beginn der Haltung hat die Halterin oder der Halter dem zentralen Register unverzüglich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Daten auf eigene Kosten zu übermitteln und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die Halterin oder der Halter hat

  1. Änderungen ihres oder seines Namens und der Anschrift sowie
  2. Veränderungen der fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4) unverzüglich dem zentralen Register mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Das Ende der Haltung hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter unverzüglich dem zentralen Register zu melden und auf Verlangen nachzuweisen. Wenn die Haltung durch den Tod des Hundes beendet wurde, ist zusätzlich das Todesdatum mitzuteilen.

§ 14 Haftpflichtversicherung

(1) Die Halterin oder der Halter hat von Beginn der Haltung an fortlaufend eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall zu unterhalten. Es darf keine höhere Selbstbeteiligung als 500 Euro pro Versicherungsjahr vereinbart werden. Die Gesamtleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darf auf das Doppelte der Mindestdeckungssumme begrenzt werden.

(2) Hunde, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehalten werden, dürfen im Land Berlin nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 1 besteht.

§ 15 Mitnahmeverbote

(1) Hunde dürfen nicht mitgenommen werden

  1. auf Kinderspielplätze,
  2. in Badeanstalten und an öffentliche Badestellen mit Ausnahme an als solche gekennzeichnete Hundebadestellen sowie
  3. auf als solche gekennzeichnete Liegewiesen.

(2) Die zuständige Behörde kann in Gebieten, die aufgrund von Gesetz, Rechtsverordnung oder Widmung der Erholung der Bevölkerung dienen, für bestimmte Bereiche ein Hundemitnahmeverbot anordnen. Die Bereiche sind an den Zugangswegen durch Schilder zu kennzeichnen. Wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, sollen angemessene Kompensationsflächen für Hunde im Sinne des § 28 Absatz 3 ausgewiesen werden.

(3) Hundekämpfe oder Hundewettkämpfe sind verboten, soweit Bissverletzungen des Hundes oder anderer bezweckt sind oder in Kauf genommen werden.

(4) Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.

[…]

§ 17 Verbot der Zucht, Vermehrung und Abgabe

Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden nach § 5 Absatz 1 sowie deren Abgabe sind verboten. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe an und durch Tierheime und ähnliche Einrichtungen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von Tieren verfügen.

§ 18 Anzeigepflicht

(1) Die Halterin oder der Halter hat die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Absatz 1 unter Nachweis ihrer oder seiner Personalien einschließlich der Anschrift unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind

  1. die Rasse oder Kreuzung,
  2. die Chipnummer (§ 4),
  3. das Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes sowie
  4. der Name und die Anschrift der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters

anzugeben und die Bescheinigung nach § 16 Absatz 4 vorzulegen. Hat der Hund zu diesem Zeitpunkt den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet, ist die Chipnummer unverzüglich nach Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen. Die zuständige Behörde erteilt der Halterin oder dem Halter eine Bescheinigung über die Anzeige.

(2) Die Halterin oder der Halter hat der zuständigen Behörde Änderungen der Personalien einschließlich der Anschrift, die Aufgabe der Haltung sowie den Tod des Hundes unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierheime und ähnliche Einrichtungen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von Tieren verfügen.

§ 19 Nachweisflicht

(1) Innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige (§ 18 Absatz 1) hat die Halterin oder der Halter ein Führungszeugnis für Behörden zu beantragen. Die Antragstellung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat die Halterin oder der Halter gegenüber der zuständigen Behörde

  1. ihre oder seine Sachkunde (§ 6),
  2. das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 14 Absatz 1) sowie
  3. den durchgeführten Wesenstest (§ 9)

nachzuweisen. Sofern der Hund den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist der Nachweis über den durchgeführten Wesenstest binnen vier Wochen nach Erreichen dieses Alters zu führen.

(3) Die zuständige Behörde erteilt für den Hund eine Plakette, wenn die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, es sei denn, es ist nach § 22 von der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit der Halterin oder des Halters auszugehen oder es bestehen aufgrund des Ergebnisses des Wesenstests (§ 9) begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Hund eine der in § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 genannten Eigenschaften besitzt.

(4) Die Plakette ist am Halsband oder Brustgeschirr des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem er gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat die den Hund führende Person die Bescheinigung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 20 Maulkorbpflicht

(1) Gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.

(2) Die zuständige Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren zu befürchten sind. Die Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sie erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes.

(3) Gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 sind von der Maulkorbpflicht befreit, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wesenstest (§ 9) unerlässlich und die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet ist.

§ 21 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen nicht gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde (§ 5) sind ausbruchssicher unterzubringen. An jedem Zugang zu dem Grundstück, auf dem der Hund gehalten wird, ist ein gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ anzubringen.

(2) Ein gefährlicher Hund darf nur Personen überlassen und nur von Personen gehalten oder geführt werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. über die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung (§ 22) sowie Sachkunde (§ 6) verfügen.

(3) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, stets beaufsichtigt werden. Eine Person darf einen gefährlichen Hund nicht gleichzeitig mit mehr als einem anderen gefährlichen Hund und in einer Gruppe von insgesamt höchstens vier Hunden führen.

§ 22 Zuverlässigkeit und Eignung

(1) Eine Person besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 21 Absatz 2 in der Regel nicht, wenn

  1. ihr Führungszeugnis ausweist, dass gegen sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die nach § 32 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 oder 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist,
  2. sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat,
  3. sie wiederholt oder gröblich einer unanfechtbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 30 zuwidergehandelt hat oder
  4. sie sich als Führerin oder Führer eines Hundes, der an einem Vorfall im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, vom Ort des Geschehens entfernt hat, bevor sie zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung ihrer Person und der Art der Beteiligung durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe der Beteiligung ermöglicht hat.

(2) Die erforderliche Eignung im Sinne des § 21 Absatz 2 besitzt in der Regel nicht, wer

  1. geschäftsunfähig ist,
  2. wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung durch eine gerichtlich bestellte Person betreut wird und auch eine Sachkundeprüfung nach § 7 Absatz 1 nicht bestanden hat,
  3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist oder
  4. körperlich nicht in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen.

§ 23 Besondere Leinenpflicht

(1) Außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind gefährliche Hunde (§ 5) vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 stets an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt nicht in speziell ausgewiesenen und kenntlich gemachten Hundeauslaufgebieten, sofern

  1. der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt,
  2. der gefährliche Hund sich im Einwirkungsbereich der führenden Person befindet,
  3. der gefährliche Hund jederzeit zurückgerufen werden kann und
  4. keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erhebliche Belästigung von dem gefährlichen Hund ausgeht.

(2) Gefährliche Hunde sind

  1. in der Hausgemeinschaft zugänglichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern, insbesondere in Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern, auf Hofflächen und Zuwegen,
  2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen und deren Zuwegen,
  3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen,
  4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen sowie
  5. in Fußgängerzonen

stets an einer höchstens einen Meter langen, reißfesten Leine zu führen.

(3) Innerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks dürfen gefährliche Hunde (§ 5) nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden. Steht Dritten an einem ausbruchssicheren Grundstück ein Wegerecht zu, hat die Halterin oder der Halter sicherzustellen, dass der gefährliche Hund nicht unbeaufsichtigt oder unangeleint in den Bereich des Grundstücks gelangen kann, in dem das Wegerecht bestimmungsgemäß ausgeübt wird, es sei denn die Inhaberin oder der Inhaber des Rechts hat dem zugestimmt.

§ 24 Befreiung von der Leinenpflicht

(1) Gefährliche Hunde (§ 5) sind von einer Leinenpflicht befreit, soweit dies für

  1. eine ordnungsgemäße Sachkundeprüfung (§ 7) oder
  2. einen ordnungsgemäßen Wesenstest (§ 9)

unerlässlich und die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet ist.

(2) Auf Antrag der Halterin oder des Halters kann die zuständige Behörde einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 von einer Leinenpflicht befreien, wenn

  1. im Einzelfall keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für Sachen zu befürchten sind und
  2. die Halterin oder der Halter die Pflichten nach den §§ 18 und 19 erfüllt hat.

Die Befreiung kann unter Auflagen erteilt werden. Über die Befreiung von einer Leinenpflicht erteilt die zuständige Behörde der Halterin oder dem Halter eine Bescheinigung. Die den Hund ohne Leine führende Person hat die Bescheinigung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Die Befreiung von der Leinenpflicht nach Absatz 2 gilt nicht

  1. in den Fällen des § 23 Absatz 2,
  2. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit in diesen nicht die Aufhebung der Leinenpflicht im Sinne des § 28 Absatz 3 speziell ausgewiesen und kenntlich gemacht wurde,
  3. auf Waldflächen, die nicht als Hundeauslaufgebiete speziell ausgewiesen und kenntlich gemacht sind,
  4. auf Sport- und Campingplätzen,
  5. in Kleingartenkolonien und
  6. für läufige Hündinnen.

Darüber hinausgehende Vorschriften sowie § 20 bleiben unberührt.

[…]

Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HuHGBE2016rahmen [zuletzt abgerufen am 13.05.2024].