Für das Bundesland Brandburg gilt die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden“, welche zuletzt im Jahr 2024 geändert wurde.

Inhaltsverzeichnis:

Brandenburger ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundehV) vom 16. Juni 2004; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2024 (GVBI.II/24, [Nr. 42])

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Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entsteht. Im Bundeslang Brandenburg muss jeder Hund, der älter als acht Wochen ist, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Zudem sind Haltende dafür verantwortlich, die verursachten Verunreinigungen des Tieres auf öffentlichen Straßen zu entfernen.

Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:

  • Haltende über 18 Jahre alt sind,
  • Haltende ein besonderes Interesse an der Haltung nachweisen können,
  • kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit, erforderlichen Sachkunde sowie physischen und psychischen Eignung Hunde zu halten vorliegt und der Hund so betreut werden kann, dass keine Gefahr für Dritte entsteht.

Pflichten der Hundehaltenden

Um einen als gefährlich eingestuften Hunde halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:

  • einen Sachkundenachweis erbringen,
  • sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
  • eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen,
  • sicherstellen, dass der Hund ausbruchssicher untergebracht ist,
  • der Behörde Veränderungen durch Umzug oder Wechsel der Halterin oder des Halters mitteilen,
  • sich, wenn sie mit dem Hund unterwegs sind, ausweisen und die Erlaubnis zum Führen des Hundes vorzeigen können,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, ein Halsband mit Name und Adresse sowie einer roten Plakette anlegen,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, einen Maulkorb anlegen,
  • den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen
  • und an ihrem Grundstück ein Warnschild mit der Aufschrift „Vorschicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!“ anbringen.

Vorschriften und Regeln

Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:

  • Als gefährlich eingestufte Hunde dürfen (mit einigen wenigen Ausnahmen) nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden.
  • Pro Person darf nur ein als gefährlich eingestufter Hund geführt werden.
  • Die Zucht von und mit als gefährlich eingestuften Hunden ist verboten.
  • Mit wenigen (gesetzlich geregelten) Ausnahmen ist der Handel mit als gefährlich eingestuften Hunden nicht gestattet.
  • Der Sachkundenachweis
  • …ist der Nachweis, dass Haltende über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, einen gefährlichen Hund so zu halten, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
  • …wird durch eine erfolgreiche Sachkundeprüfung erlangt.
  • …wird gesetzlich gefordert, um einen als gefährlich eingestuften Hunde halten zu dürfen.
  • …braucht nicht erworben zu werden, wenn eine vergleichbare, anerkannte Qualifikation vorliegt.

→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.


Auszüge aus der Brandenburger Verordnung über das Halten und Führen von Hunden

§1 Halten und Führen von Hunden

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.

(2) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. Die Halterin oder der Halter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält.

(3) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus muss der Hund ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und dem Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters tragen. Wer noch nicht volljährig ist, darf nur einen Hund führen.

(4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

(5) Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen führt, hat die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen.

§2 Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht

(1) Ein Hund, der älter als acht Wochen ist, ist auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines MikrochipTransponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und im Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

(2) Die Halterin oder der Halter eines Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen. Die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes und die unveränderliche Nummer des Mikrochips sind mitzuteilen und auf Anforderung erforderliche Nachweise zu erbringen. Etwaige für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblichen Umstände sowie der Name, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift der Halterin oder des Halters sind zusammen mit der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen. Zu den maßgeblichen Umständen zählen auch Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und Ordnungsverfügungen anderer örtlicher Ordnungsbehörden, in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

§3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang

(1) Hunde sind

  1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  2. auf Sport- oder Campingplätzen,
  3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
  4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
  5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.

(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten sowie nicht im Falle der Nummer 5, wenn sämtliche Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts zustimmen.

(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

(4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt.

[…]

§5 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,

  1. die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II ­ Nr. 42 vom 25. Juni 2024 3
  2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
  4. die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde prüft die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Dazu kann sie auf Kosten der Halterin oder des Halters ein Veterinäramt oder eine andere geeignete sachverständige Person mit der Begutachtung beauftragen. Die Feststellung ist zuzustellen.

§6 Erlaubnispflicht

(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

(2) Nach Bekanntgabe der Gefährlichkeit ist unverzüglich die Erlaubnis zu beantragen oder das Halten des Hundes, spätestens innerhalb von drei Monaten, aufzugeben. Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der örtlichen Ordnungsbehörde von der die Haltung aufgebenden Person der Vor- und Nachname sowie die gegenwärtige Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  1. volljährig ist,
  2. die Kennzeichnung nach § 2 Absatz 1 nachweist,
  3. die erforderliche Sachkunde nach § 7 besitzt,
  4. zuverlässig im Sinne des § 8 ist,
  5. ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes nachweist,
  6. den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt und
  7. nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen.

Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer von dieser mit der Verantwortung für den Hund beauftragten natürlichen Person vorliegen.

(4) Die Halterin oder der Halter hat der örtlichen Ordnungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen. Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Die örtliche Ordnungsbehörde hat für die Halterin oder den Halter über den Eingang des Antrags einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis auszustellen.

(5) Beim Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis oder der Nachweis nach Absatz 4 Satz 5 bei sich zu führen und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung zu übermitteln. […]

§7 Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 besitzt eine Person, wenn sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, andere Tiere oder Sachen ausgeht. Sie wird in der Regel durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund nachgewiesen. Sind Umstände bekannt, die Zweifel an den fachlichen Kenntnissen der Halterin oder des Halters begründen, so kann die zuständige Behörde weitere geeignete Nachweise auf Kosten der Halterin oder des Halters anfordern.

(2) Als sachkundig nach Absatz 1 Satz 1 gelten

  1. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
  2. Personen, die zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch die Halterin oder den Halter nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, berechtigt sind,
  3. Personen, die als Hundeführerinnen oder Hundeführer an einer erfolgreichen Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde teilgenommen haben,
  4. Rettungshundeführerinnen und Rettungshundeführer,
  5. Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer oder
  6. weitere Personen, die eine sonstige Prüfung bestanden haben, die vom zuständigen Fachministerium im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist. Diese Personen sind im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen.

§8 Zuverlässigkeit

Die zum Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

  1. wegen Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs, Zuhälterei, Ausbeutung von Prostituierten, Raubes, Nötigung, Landfriedensbruchs, einer gemeingefährlichen Straftat oder Widerstands gegen die Staatsgewalt,
  2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
  3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II ­ Nr. 42 vom 25. Juni 2024 5 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, oder dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist,

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht worden sind.

(2) Ferner besitzen die zum Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen auch nicht, die insbesondere

  1. eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 des Strafgesetzbuches begangen haben, deren Feststellung fünf Jahre noch nicht zurückliegt,
  2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieser Verordnung oder die Vorschriften eines der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Gesetze verstoßen haben,
  3. keinen festen Wohnsitz haben oder
  4. an einer schweren psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.

Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist von der Halterin oder dem Halter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen, das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Sind Umstände bekannt, die Zweifel über die Zuverlässigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde, soweit dies für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich ist,

  1. weitere geeignete Nachweise anfordern, insbesondere die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens verlangen, und
  2. Anfragen an Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungsverfahren stellen und sonstige Erkenntnisse einfordern, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen, wobei die Auskünfte auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien umfassen dürfen.

§9 Halten und Führen von gefährlichen Hunden

(1) Gefährliche Hunde sind ausbruchssicher zu halten. Alle Zugänge zu dem ausbruchssicher eingefriedeten Besitztum sind durch Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!“ deutlich sichtbar zu machen. Gefährliche Hunde haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette zu tragen. Die Plakette ist rot, kreisrund, kann das Wappen der auszustellenden Behörde zeigen und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.

(2) Für gefährliche Hunde besteht über § 3 Absatz 1 und 3 hinaus außerhalb des ausbruchssicher eingefriedeten Besitztums Leinenpflicht und Maulkorbzwang. Die Leine darf eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten. Die Leinenpflicht entfällt nur auf Hundeauslaufgebieten, die eingezäunt sind und auf denen der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt. Auf privaten Grundstücken Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung sämtlicher Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.

(3) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf die Halterin oder der Halter nur volljährigen Personen vorübergehend einräumen, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

(4) Eine Person darf neben einem gefährlichen Hund nicht gleichzeitig einen anderen Hund führen.

(5) Halterinnen oder Halter gefährlicher Hunde haben der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

  1. den Vor- und Nachnamen und die gegenwärtige Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters bei nicht nur vorübergehender Überlassung an diese Person, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II ­ Nr. 42 vom 25. Juni 2024 6
  2. das Entweichen aus dem Einwirkungsbereich der Halterin oder des Halters,
  3. den Tod des Hundes,
  4. die Geburt von Nachkommen gefährlicher Hunde,
  5. einen Wohnortwechsel der Halterin oder des Halters,
  6. einen Wechsel des Ortes, an dem der Hund gehalten wird und
  7. bei juristischen Personen einen Wechsel der für die Betreuung des Hundes verantwortlichen Person sowie deren Vor- und Nachnamen.

§10 Wesensprüfung

(1) Auf Antrag der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes stellt die örtliche Ordnungsbehörde fest, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 keine weiteren Vorkommnisse nach § 5 Absatz 1 feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist.

(2) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nach Absatz 1 ist von einer sachverständigen Person zu prüfen (Wesensprüfung). Die Wesensprüfung erfolgt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters. Eine weitere Wesensprüfung kann mit demselben Hund frühestens ein Jahr nach Ablegung der vorangegangenen Wesensprüfung durchgeführt werden. Die Wesensprüfung setzt sich aus einem Befragungsteil mit der Halterin oder dem Halter und einem praktischen Teil zusammen.

[…]

§13 Zucht; Handel; Ausbildung und Abrichten

(1) Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.

(2) Das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden ist verboten.

(3) Über Ausnahmen entscheidet

  1. zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung im Einzelfall das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium oder
  2. auf Antrag aus wichtigem Grund nach pflichtgemäßem Ermessen die örtliche Ordnungsbehörde.

(4) Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 herangebildet werden.

(5) Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, der Halterin oder dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.

§14 Ausnahmeregelungen

(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.

(2) Jagd-, Herdengebrauchs- und -schutzhunde sind mit Ausnahme der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht des § 2 von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(3) Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Assistenzhunde sind mit Ausnahme der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht des § 2 von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes schriftlich oder elektronisch nachgewiesen wird.

[…]

Quelle: https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/76/GVBl_II_42_2024.pdf [zuletzt abgerufen am 02.07.2024].