Für das Bundesland Rheinland-Pfalz gilt das „Landesgesetz über gefährliche Hunde“, welches im Jahr 2004 ausgefertigt wurde.
Inhaltsverzeichnis:
- Rheinland-Pfalz‘ Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004
- Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
- Grundsatz
- Pflichten der Hundehaltenden
- Vorschriften und Regeln
- Auszüge aus dem Rheinland-Pfälzischen Landesgesetz über gefährliche Hunde, die speziell die Haltung eines Hundes betreffen
- § 1 Begriffsbestimmung
- § 2 Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
- § 3 Erlaubnispflicht
- § 4 Haltung gefährlicher Hunde
- § 5 Führen gefährlicher Hunde
- § 9 Ausnahmen
Rheinland-Pfalz‘ Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004
Hier geht es zum vollständigen Gesetzestext
Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
Grundsatz
Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen entsteht. Wenn ein Hund der Rasse American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder Pit Bull Terrier zugehörig ist oder durch sein Verhalten als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:
Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:
- Haltende über 18 Jahre alt sind,
- ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes und kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit und erforderlichen Sachkunde besteht.
Pflichten der Hundehaltenden
Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:
- einen Sachkundenachweis erbringen,
- sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält und der Behörde einen Nachweis erbringen,
- eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen und die Versicherungsbescheinigung der Behörde vorlegen,
- der Behörde unverzüglich Veränderungen durch Umzug, Wechsel der Halterin oder des Halters, Geburt von Nachkommen, Verlust oder Tod des Hundes mitteilen,
- dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, einen Maulkorb anlegen,
- und den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen.
Vorschriften und Regeln
Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:
- Pro Person darf nur ein als gefährlich eingestufter Hund geführt werden.
- Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden sind nicht gestattet.
- Der Handel mit gefährlichen Hunden ist nicht gestattet.
- Der Sachkundenachweis…
- …wird durch eine abgelegte Sachkundeprüfung erlangt.
- …gilt nur für den einen Hund, mit welchem Haltende ihn abgelegt haben.
- …kann bei identischen Prüfungsstandards auch aus anderen Bundesländern übertragen werden.
- …muss nicht erworben werden, wenn der Hund in einem Tierheim oder Ähnlichem gehalten wird.
→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.
Auszüge aus dem Rheinland-Pfälzischen Landesgesetz über gefährliche Hunde, die speziell die Haltung eines Hundes betreffen
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
- Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
- Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
- Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(2) Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
§ 2 Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
(1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
- ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
- die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
- eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachgewiesen wird.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort untergebrachten gefährlichen Hunde.
(2) Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist. Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, werden anerkannt, sofern sie den von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz festgelegten Prüfungsstandards entsprechen.
(3) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
- wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- psychisch krank oder debil ist,
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder
- wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat.
(4) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 oder 3 begründen, kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf deren Kosten aufgeben.
§ 4 Haltung gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
(2) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500000 EUR für Personenschäden und in Höhe von 250000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die nach § 12 zuständige Behörde.
(3) Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
(4) Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnort der Halterin oder des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen. Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
(5) Bei einem Wohnortwechsel hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes die Haltung unverzüglich der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei einem Halterwechsel hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Namen und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 5 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
[…]
§ 9 Ausnahmen
Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
[…]
Quelle: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-LHundGRP2004rahmen [zuletzt abgerufen am 13.05.2024].