Für das Bundesland Schleswig-Holstein gilt das „Gesetz über das Halten von Hunden“, welches zuletzt im Jahr 2015 geändert wurde.

 Inhaltsverzeichnis:

Schleswig-Holsteiner Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26.06.2015

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Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entsteht. Wenn durch das Verhalten eines Hundes die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist und dieser durch einen Wesenstest als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:

Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:

  • Haltende über 18 Jahre alt sind,
  • kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung, Hunde zu halten, vorliegt.

Pflichten der Hundehaltenden

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:

  • einen Sachkundenachweis erbringen,
  • ein Führungszeugnis bei der Behörde vorlegen,
  • sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
  • eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen und die Versicherungsbescheinigung der Behörde vorlegen,
  • der Behörde unverzüglich Veränderungen durch Wechsel der Halterin oder des Halters mitteilen,
  • sich, wenn sie mit dem Hund unterwegs sind, jederzeit selbst ausweisen und die Erlaubnis zum Führen des Hundes vorzeigen können,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, einen Maulkorb anlegen,
  • den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen
  • und den Hund so halten, dass er das Grundstück gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen kann.

Vorschriften und Regeln

Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:

  • Die Feststellung, dass ein Hund nicht mehr gefährlich ist, kann frühestens zwei Jahre nach der Rechtskraft der Feststellung der Gefährlichkeit und ein Jahr nach dem erfolgreichen Bestehen eines Wesenstests erfolgen.
  • Die Zucht eines Hundes mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ist nicht gestattet.
  • Der Sachkundenachweis
  • …ist der Nachweis, dass Haltende den Hund so betreuen können, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
  • … kann durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretische und einer praktischen Sachkundeprüfung erworben werden.
  • …gilt nur für den einen Hund, mit welchem Haltende ihn abgelegt haben.
  • …kann bei identischen Prüfungsstandards auch aus anderen Bundesländern übertragen werden.
  • …kann eine Ermäßigung bei der Hundesteuer erwirken.
  • …muss nicht erworben werden, wenn der Hund in einem Tierheim gehalten wird.

→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.


Auszüge aus dem Schleswig-Holsteiner Gesetz über das Halten von Hunden

[…]

§ 3 Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden. […]

§ 4 Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde, um einen Hund zu halten, besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Sie kann insbesondere durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund erworben werden.

(2) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 f TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) bezogen auf Hunde verfügen oder deren Ausbildung durch die für den Tierschutz zuständige oberste Landesbehörde als gleichwertig anerkannt ist. […]

(4) Die zuständige Behörde kann für Hundehalterinnen und Hundehalter, die einen entsprechenden Sachkundenachweis vorlegen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer vorsehen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5 Kennzeichnung

Ein Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

§ 6 Haftpflichtversicherung

Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten. […]

§ 7 Gefährliche Hunde

(1) Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund

  1. einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
  2. außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes aggressives Verhalten zeigt, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt,
  3. ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat oder
  4. durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt, so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. […]

(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt feststellt, dass bei dem Hund nach dem fachlichen Ermessen zukünftig keine weiteren Verhaltensweisen zu befürchten sind, wie sie bei der Annahme der Gefährlichkeit zugrunde gelegt wurden. Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach dem erfolgreichen Bestehen eines Wesenstests nach § 13 gestellt werden.

§ 8 Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde

1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht

  1. die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und
  2. wer seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich mit seinem gefährlichen Hund nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält. Die Haltungserlaubnis ist mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.

§ 9 Beantragung der Erlaubnis

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen. Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist. […]

§ 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn

  1. die Hundehalterin oder der Hundehalter
    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und
    3. die Sachkundeprüfung gemäß § 4 mit dem eingestuften Hund bestanden hat,
  2. die Kennzeichnung des Hundes gemäß § 5 nachgewiesen ist und
  3. für ihn das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 6 nachgewiesen ist. […]

§ 11 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

  1. wegen
    1. unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
    2. einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386),
    3. einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
  2. gegen die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Gesetze, oder wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde […] zu beantragen. Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Absatz 1 Nummer 9 Bundeszentralregistergesetz) einholen.

§ 12 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. geschäftsunfähig ist,
  2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird,
  3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
  4. aufgrund der körperlichen Konstitution nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fach-psychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person anordnen.

§ 13 Wesenstest

(1) Die Fähigkeit eines gefährlichen Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis des sozialverträglichen Verhaltens kann auch durch einen in einem anderen Land durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser Test als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt wird.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung die Zulassung von Personen und Stellen, die Anforderungen des Wesenstests sowie das Verfahren zur Durchführung und zur Anerkennung von Tests aus anderen Ländern zu regeln.

§ 14 Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie ein ausbruchssicheres Grundstück gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht verlassen können.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 1 besitzt.

(3) Außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.

(4) Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks sowie bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 eine Befreiung von der Maulkorbpflicht, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist. Für die Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(5) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 und eine nach Absatz 4 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen. […]

§ 15 Zuchtverbot

(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu züchten. Dies gilt insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt.

[…]

§ 17 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder

Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen und Befreiungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den durch dieses Gesetz gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.

§ 18 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 3 Absatz 1 und §§ 5 und 6 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde jeweils im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

Quelle: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HuGSHrahmen [zuletzt abgerufen am 10.05.2024].