Für das Bundesland Hamburg gilt das „Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden“, welches zuletzt im Jahr 2012 geändert wurde.

 Inhaltsverzeichnis:

Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG) vom 26. Januar 2006; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GVBI. S. 510, 519)

Hier geht es zum vollständigen Gesetzestext

Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass von ihnen keine Gefahr für andere entsteht. Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:

  • American Pit Bull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Bullterrier. 

Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange der Behörde nicht nachgewiesen wird, dass der Hund keine Aggressivität aufweist:

  • Bullmastiff,
  • Dogo Argentino,
  • Dogue de Bordeaux,
  • Fila Brasileiro,
  • Kangal,
  • Kaukasischer Owtscharka,
  • Mastiff,
  • Mastin Español,
  • Mastino Napoletano,
  • Rottweiler,
  • Tosa Inu.

Falls ein Hund einer dieser Rassen zugehörig ist oder durch einen Wesenstest als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:

Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:

  • Haltende über 18 Jahre alt sind,
  • Haltende ein besonderes Interesse an der Haltung nachweisen können,
  • kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit besteht und der Hund so betreut werden kann, dass keine Gefahr für Dritte entsteht.

Pflichten der Hundehaltenden

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:

  • eine Gehorsamkeitsprüfung absolvieren,
  • sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
  • eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen und die Versicherungsbescheinigung der Behörde vorlegen,
  • den Hund operativ kastrieren lassen,
  • eine Hundeschule besuchen,
  • der Behörde innerhalb von zwei Wochen Veränderungen durch Umzug, Wechsel der Halterin oder des Halters, Verlust oder Tod des Hundes mitteilen,
  • sich, wenn sie mit dem Hund unterwegs sind, jederzeit selbst ausweisen und die Erlaubnis zum Führen des Hundes vorzeigen können,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, einen Maulkorb oder etwas mit gleicher Funktion sowie ein Halsband oder Brustgeschirr anlegen,
  • den Hund überall dort, wo keine Befreiung herrscht, an der Leine führen
  • und an ihrer Wohnung oder an ihrem Grundstück ein Warnschild

Vorschriften und Regeln

Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:

  • In Hamburg wird ein zentrales Register zur Erfassung aller in Hamburg gehaltenen Hunde geführt.
  • Pro Person darf nur ein als gefährlich eingestufter Hund geführt werden.
  • Die Zucht und Vermehrung von als gefährlich eingestuften Hunden ist nicht gestattet.
  • Der Handel mit als gefährlich eingestuften Hunden ist verboten.
  • Die Gehorsamsprüfung
  • …ist der Nachweis, dass Haltende den Hund so betreuen können, dass er keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen darstellt.
  • …gilt nur für den einen Hund, mit welchem Haltende sie abgelegt haben.
  • …kann von der Leinenpflicht befreien.
  • …kann bei identischen Prüfungsstandards auch aus anderen Bundesländern übertragen werden.
  • …kann behördlich angeordnet werden.

→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.


Auszüge aus dem hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg zu regeln, insbesondere, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

§ 2 Gefährliche Hunde

(1) Bei den folgenden Gruppen und Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:

  1. American Pit Bull Terrier,
  2. American Staffordshire Terrier,
  3. Staffordshire Bullterrier,
  4. Bullterrier. 

(2) Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere Hunde,

  1. die durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben,
  2. die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,
  3. die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
  4. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:

  1. Bullmastiff,
  2. Dogo Argentino,
  3. Dogue de Bordeaux,
  4. Fila Brasileiro,
  5. Kangal,
  6. Kaukasischer Owtscharka,
  7. Mastiff,
  8. Mastin Español,
  9. Mastino Napoletano,
  10. Rottweiler,
  11. Tosa Inu

(4) In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in den Absätzen 1 und 3 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im Sinne der Absätze 1 und 3 vorliegt.

[…]

§ 4 Gehorsamsprüfung

(1) Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Prüfung, die nach festgelegten Prüfungsstandards von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund bei von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Personen oder Einrichtungen abgelegt wird. In der Prüfung hat die Person nachzuweisen, dass sie den Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von ihm voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen.

(2) Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bescheinigung der Prüferin oder des Prüfers über die erfolgreich abgelegte Gehorsamsprüfung. Sie gilt nur jeweils für einen bestimmten Hund und die Person, die mit diesem Hund die Gehorsamsprüfung abgelegt hat.

§ 5 Wesenstest

Durch den Wesenstest wird überprüft, ob ein Hund eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Er wird nach festgelegten Standards von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt. Von anderen sachverständigen Personen oder Einrichtungen durchgeführte Wesenstests können anerkannt werden.

§ 6 Fälschungssichere Kennzeichen

(1) Fälschungssichere Kennzeichnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm. Der Transponder darf neben einer einmalig vergebenen, unveränderlichen Kennnummer keine weiteren Angaben enthalten. Die Kennnummer darf weder Daten über die Person der Hundehalterin oder des Hundehalters noch Hinweise auf solche Daten enthalten. Der Transponder darf nur verwendet werden, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zur Überwachung des Umgangs mit Hunden oder für den Reiseverkehr mit Hunden ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall eine anderweitige fälschungssichere Kennzeichnung gestatten.

§ 7 Aufsichtspflichten

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.

§ 8 Anleinpflichten

(1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.

(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind

  1. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,
  2. läufige Hündinnen,
  3. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden,
  4. Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten Flächen. Die zuständigen Behörden sollen Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar ausweisen. Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung einzelner Flächen als Hundeauslaufzone besteht nicht. […]

§ 9 Befreiung von Anleinpflicht

(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist, dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit. Die zuständige Behörde erkennt gleichwertige Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung an. Darüber hinaus kann im Einzelfall auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der Gehorsamsprüfung insbesondere auf Grund des Alters beziehungsweise der Gesundheit des Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dem Hund Gefahren oder erhebliche Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen und die Hundehalterin oder der Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes geltenden Rechtsvorschriften verstoßen hat.

[…]

§ 11 Kennzeichnungspflichten

(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen (§ 6). Satz 1 gilt nicht für Hunde, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben.

(2) Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, müssen alle Hunde ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.

§ 12 Haftpflichtversicherung

(1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen. […]

§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten

(1) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Hundehaltung beziehungsweise bei Welpen nach Ablauf des Monats, in dem der Hund nachweislich den dritten Lebensmonat vollendet hat, folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

  1. Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters,
  2. Nummer des Transponders des Hundes (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 1) oder gegebenenfalls Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 11 Absatz 11, § 6 Absatz 2),
  3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung sowie bei ausgewachsenen Hunden die Schulterhöhe des Hundes,
  4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
  5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 12 Absatz 1) nach § 113 Absatz 2 VVG.

Bei elektronischer Anmeldung sind die Bescheinigungen über die Angaben nach Satz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Anmeldung nach Satz 1 beinhaltet die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz.

(2) Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters, über eine Veränderung der fälschungssicheren Kennzeichnung im Sinne des § 6 Absatz 1 sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Veränderung zu unterrichten. Bei der Abgabe eines Hundes nach § 2 sind darüber hinaus der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

§ 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht

(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Halterin oder der Halter hat dabei das besondere Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) sowie seine Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) nachzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind nach Beginn der Haltung innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen. Während dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.

(3) Ist es aus objektiven, von der Halterin oder dem Halter nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, die Erlaubnis vor Beginn der Haltung eines gefährlichen Hundes zu beantragen oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder des § 15 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen, ist die Erlaubnis unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen. Während dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.

(4) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Erlaubnis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn

  1. keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen,
  2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters (§ 16) bestehen und
  3. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass
    1. ein besonderes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes besteht,
    2. der Hund operativ kastriert ist,
    3. eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 besteht,
    4. der Hund fälschungssicher gekennzeichnet ist (§ 6) und
    5. sie bzw. er mit dem Hund eine geeignete und von der zuständigen Behörde anerkannte Hundeschule besucht hat; geeignet ist eine Hundeschule, der Einrichtungen und ausgebildetes Personal für die Vermittlung der für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde sowie für die Erziehung des Hundes zur Verfügung stehen.

Das besondere Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn die Halterin oder der Halter ein besonders geschütztes Interesse glaubhaft macht, auf Grund dessen die Untersagung der Haltung des gefährlichen Hundes gegenüber dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung außer Verhältnis steht. Für Halterinnen und Halter sowie Führpersonen eines Hundes im Sinne von § 2 Absatz 1 gilt zusätzlich:

  1. die Halterin oder der Halter hat durch Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses zu belegen, dass sie oder er geistig und körperlich geeignet und zuverlässig ist, einen gefährlichen Hund zu führen,
  2. das Tier darf ausschließlich von Personen geführt werden, die eine behördliche Bescheinigung über die Geeignetheit im Sinne des Buchstaben a bei sich führen; es muss nachgewiesen werden, dass außer der Halterin oder dem Halter wenigstens eine weitere Person über diese Bescheinigung verfügt,
  3. in regelmäßigen Abständen ist die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden nachzuweisen,
  4. der Hund, für den die Haltung beantragt wird, darf nicht aus einer illegalen Haltung heraus (zum Beispiel verbotene Zucht) oder nach illegaler Einfuhr erlangt werden.

(2) Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zuständige Behörde schriftlich oder zur Niederschrift über den Tod oder die Abgabe des Hundes (Todes- oder Abgabetag, Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters), einen Wechsel des Haftpflichtversicherers sowie über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters zu unterrichten und die Haftpflichtversicherung während der gesamten Zeit der Haltung aufrechtzuerhalten.

(3) Die Erlaubnis kann befristet werden.

§ 16 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

  1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
  2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
  3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
  4. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes, sonstige Rechtsvorschriften über das Halten, Führen, Züchten und Ausbilden von Hunden oder die Vorschriften eines der in Nummer 3 genannten Gesetze verstoßen haben,
  5. minderjährig sind oder
  6. an einer schweren psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind. […]

§ 17 Halten und Führen gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchssicher unterzubringen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtsperson geeignet, insbesondere zuverlässig im Sinne des § 16 Absatz 1 sind.

(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung

  1. einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert,
  2. an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt werden, die in den in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 genannten Fällen nicht länger als 2 m sein darf und
  3. ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.

Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Maulkorb und Leine geführt werden. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten. Mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht von einer Person gleichzeitig geführt werden. […]

§ 18 Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung

(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 2 Absatz 3 wird auf Antrag von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde (§§ 14 bis 17) freigestellt, wenn der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Der Nachweis wird durch Vorlage eines Gutachtens über einen erfolgreich durchgeführten Wesenstest (§ 5) erbracht.

(2) Hat der Hund bei Durchführung des Wesenstests den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet, wird die Freistellung nur befristet erteilt. Sie wird auf Antrag unbefristet verlängert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nachweist, dass der Wesenstest nach Vollendung des 15. Lebensmonates erneut erfolgreich durchgeführt worden ist. Die befristete Freistellung bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates kann auch erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachweist.

(3) Die Freistellung ist auf die jeweilige Halterin oder den jeweiligen Halter beschränkt.

(4) Während des laufenden Freistellungsverfahrens gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.

(5) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

[…]

§ 21 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels

(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezüchtet oder ausgebildet werden.

(2) Mit gefährlichen Hunden (§ 2) darf nicht gezüchtet werden. Sie dürfen nicht mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden. Wer einen gefährlichen Hund hält, beaufsichtigt oder zu beaufsichtigen hat, hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.

(3) Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.

[…]

§ 24 Zentrales Register

(1) Es wird ein zentrales Register zur Erfassung aller in der Freien und Hansestadt Hamburg gehaltenen Hunde errichtet, in dem folgende Daten erfasst werden:

  1. Name, Vorname, Anschrift einschließlich Adresszusatz und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters,
  2. Nummer des Transponders oder alternative Kennzeichnung des Hundes,
  3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung einschließlich diesbezüglicher behördlicher Feststellungen sowie bei ausgewachsenen Hunden die Schulterhöhe des Hundes,
  4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
  5. Angaben über das Bestehen der Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c,
  6. Bezeichnung der zuständigen Behörde, bei der der Hund geführt wird,
  7. die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Absatz 2,
  8. Beginn und Ende der Haltung, insbesondere gegebenenfalls Todeszeitpunkt des Hundes,
  9. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, Freistellungen und Befreiungen einschließlich des Datums der Antragstellung, der Bescheiderteilung und gegebenenfalls des Widerrufs der Erlaubnis, Freistellung oder Befreiung.

[…]

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HuGHArahmen [zuletzt abgerufen am 16.05.2024].