Für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gilt die „Verordnung über das Führen und Halten von Hunden“, welches zuletzt im Jahr 2022 geändert wurde.

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Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V) vom 11. Juli 2022

Hier geht es zum vollständigen Gesetzestext

Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entsteht. Wenn durch das Verhalten eines Hundes die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gefahr ist und dieser als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:

Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:

  • Haltende über 18 Jahre alt sind,
  • kein Grund zum Zweifeln an der Zuverlässigkeit und physischen Eignung Hunde zu halten vorliegt
  • und eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Haltung ermöglicht wird.

Pflichten der Hundehaltenden

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:

  • einen Sachkundenachweis erbringen,
  • sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift der Halterin oder des Halters oder eine gültige Steuermarke anlegen,
  • der Behörde unverzüglich Veränderungen durch Umzug, Wechsel der Halterin oder des Halters, Geburt von Nachkommen, Verlust oder Tod des Hundes mitteilen,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, einen Maulkorb oder etwas mit gleicher Funktion anlegen,
  • den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen
  • und an ihrer Wohnung oder an ihrem Grundstück ein Warnschild

Vorschriften und Regeln

Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:

  • Ein Antrag, dass die festgestellte Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr vorliegt, kann frühstens zwei Jahre nach Feststellung gestellt werden.
  • Der Hund darf nicht auf Kinderspielplätze, an Badestellen, oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitgenommen werden.
  • Pro Person darf nur ein als gefährlich eingestufter Hund gehalten werden.
  • Das Halten und Führen gefährlicher Hunde sowie die nichtgewerbsmäßige Zucht eines verbotenen Hundes bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
  • Der Sachkundenachweis
  • …ist der Nachweis, dass Haltende ausreichende Kenntnisse über das Wesen und Verhalten von Hunden, die sichere Haltung und Erziehung von Hunden sowie die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden besitzen.
  • …kann durch eine Sachkundeprüfung vor einem von der Kreisordnungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss erlangt werden.
  • …braucht nicht erworben zu werden, wenn eine vergleichbare, anerkannte Qualifikation vorliegt.
  • …muss nicht erworben werden, wenn der Hund in einem Tierheim, einem Zoo oder Ähnlichem gehalten wird.

→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.


Auszüge aus der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden in Mecklenburg-Vorpommern

§ 1 Allgemeine Vorschriften für die Hundehaltung

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.

(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 dürfen weder gehalten und geführt werden, noch darf mit ihnen nichtgewerbsmäßig gezüchtet werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 5 vor. Die Ausbildung von Hunden zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt.

(3) Wer Hunde hält oder führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.

(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht eigenständig und ohne Führungsperson verlassen können.

[…]

§ 3 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,

  1. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildete, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft besteht,
  2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
  3. die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben,
  4. die durch ihr Verhalten wiederholt gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagd erfordern.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Die zuständige Amtstierärztin oder der zuständige Amtstierarzt oder eine andere geeignete sachverständige Person soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.

(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes gestellt werden.

(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Hunde, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung als gefährlich eingestuft worden sind. Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung einen solchen Hund hält, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich im Sinne dieser Verordnung ist; Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Ein gefährlicher Hund, der im Geltungsbereich dieser Verordnung gehalten wird, ist dauerhaft auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters mit einer unveränderlichen Kennzeichnung, zum Beispiel einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard, zu versehen. Mindestens die Art und das individuelle Kennzeichen der Registrierung sowie Name und Wohnanschrift der Halterin oder des Halters sind der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die örtliche Ordnungsbehörde dokumentiert diese Daten.

§ 4 Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden

(1) Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen, die nicht für Hunde ausgewiesen sind, oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.

(2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind von der Besitzerin oder dem Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht, bissiger Hund!“ kenntlich zu machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.

(3) Für gefährliche Hunde besteht über § 2 Absatz 2 hinaus außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. Dem Hund ist außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein durchbisssicherer, das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.

(4) Kommunale Vorschriften können bestimmen, dass gefährliche Hunde auf als Hundeauslaufgebiet ausgewiesenen Flächen entweder einen durchbisssicheren, das Beißen verhindernden Maulkorb tragen müssen oder an der Leine zu führen sind.

(5) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

(6) Halterinnen oder Halter gefährlicher Hunde haben die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten über

  1. Namen und Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters bei nicht nur vorübergehender Überlassung an diese Person,
  2. das dauerhafte Entweichen aus dem Einwirkungsbereich der Halterin oder des Halters,
  3. den Tod des Hundes,
  4. die Geburt von Nachkommen gefährlicher Hunde,
  5. einen Wohnortwechsel der Halterin oder des Halters,
  6. einen Wechsel des Ortes, an dem der Hund gehalten wird
  7. bei juristischen Personen, ein Wechsel der für die Betreuung des Hundes verantwortlichen Person.

§ 5 Erlaubnispflicht

(1) Das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes sowie die Nutzung eines gefährlichen Hundes zur nichtgewerbsmäßigen Zucht bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Erlaubnis kann auch für das Führen aller in einem bestimmten Tierheim gehaltenen gefährlichen Hunde erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.

(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

  1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt und
  3. die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, sodass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.

Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so sind diese Anforderungen durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.

(3) Hundehalterinnen oder Hundehalter, bei deren Hund das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 erkannt oder nach § 3 Absatz 2 festgestellt wurde, haben unverzüglich die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen oder die Haltung des Hundes unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach § 3 Absatz 2, aufzugeben. Die neue Halterin oder der neue Halter ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist. […]

§ 6 Sachkundenachweis

(1) Die Kreisordnungsbehörde bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.

(2) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 1 hat erbracht, wer eine Prüfung gemäß Absatz 4 vor einer Kreisordnungsbehörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat. Dies gilt für Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 oder 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz entsprechend. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Prüfung bei einer Stelle nach Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ablegt, ist die Kreisordnungsbehörde berechtigt, an der Prüfung beobachtend teilzunehmen.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Bei einer Beisitzerin oder einem Beisitzer soll es sich um eine qualifizierte Hundetrainerin oder einen qualifizierten Hundetrainer handeln, die oder der eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz besitzt.

(4) Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

  1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  2. das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden,
  3. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden,
  4. die sichere und tierschutzgerechte Haltung von Hunden sowie
  5. die Erziehung und Ausbildung von Hunden.

§ 7 Zuverlässigkeit und körperliche Eignung

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
  2. wiederholt wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
  3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz oder das Bundesjagdgesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Antragstellerin oder der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen haben.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes) einholen.

(3) Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut werden oder
  2. von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln abhängig sind.

(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über ihre oder seine körperliche Eignung vorlegt.

(5) Inhaberinnen oder Inhaber von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.

§ 8 Ausnahmeregelungen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden.

(2) § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 gelten nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

[…]

Quelle: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-HuHVMV2022rahmen [zuletzt abgerufen am 07.05.2024].