Für das Bundesland Bayern gilt § 37 „Halten gefährlicher Tiere“ des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, welches zuletzt im Jahr 2023 geändert wurde. Zusätzlich gilt die „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“, welche zuletzt im Jahr 2002 geändert wurde.

Inhaltsverzeichnis:

Bayerns „Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes“ vom 8. August 1986; letzte berücksichtige Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2023 (BayMBI. Nr. 324)

Hier geht es zum vollständigen Gesetzestext

Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Dritter entsteht. Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit Bull,
  • Bandog,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier und
  • Tosa Inu.

Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange der Behörde nicht nachgewiesen wird, dass der Hund keine Aggressivität aufweist:

  • Alano,
  • American Bulldog,
  • Bullmastiff,
  • Bullterrier,
  • Cane Corso,
  • Dogo Argentino,
  • Dogue de Bordeaux,
  • Fila Brasileiro,
  • Mastiff,
  • Mastin Español,
  • Mastino Napoletano,
  • Perro de Presa Canario,
  • Perro de Presa Mallorquin und
  • Rottweiler.

Falls ein Hund einer dieser Rassen zugehörig ist oder durch sein Verhalten als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:

Die Voraussetzungen dafür, einen Kampfhund oder einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:

  • Haltende über 18 Jahre alt sind,
  • Haltende ein besonderes Interesse an der Haltung nachweisen können,
  • kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit, erforderlichen Sachkunde sowie physischen und psychischen Eignung Hunde zu halten vorliegt.

Pflichten der Hundehaltenden

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:

  • sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
  • eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen,
  • sich, wenn sie mit dem Hund unterwegs sind, jederzeit selbst ausweisen und die Erlaubnis zum Führen des Hundes vorzeigen können,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, einen Maulkorb anlegen,
  • den Hund an der Leine führen.

Vorschriften und Regeln 

Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:

  • Mit wenigen (gesetzlich geregelten) Ausnahmen ist die Zucht und Kreuzung von als gefährlich eingestuften Hunden verboten.
  • Der Wesenstest
  • …kann die Gefährlichkeit des Hundes bei erfolgreichem Bestehen widerlegen.
  • …kann von der Erlaubnispflicht zur Haltung des Hundes befreien.
  • …muss von der Gemeinde anerkannt werden.
  • …ist Grundlage für die Ausstellung eines Negativzeugnisses.

→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.


Auszüge aus § 37 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes „Halten gefährlicher Tiere“, die speziell die Haltung eines Hundes betreffen

§ 37.3.1 Kampfhundebegriff

Die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, 583), bestimmt, für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die Eigenschaft als gesteigert aggressiv und gefährlich vermutet wird. Eine nähere Beschreibung enthält die Beilage zum AllMBl Nr. 17/1992. Als gesteigert aggressiv und gefährlich sind Hunde anzusehen, die permanent jede sich bietende Gelegenheit wahrnehmen, um zu raufen und/oder zu wildern und/oder nahezu bei jeder Belastungs-, Stress- oder Reizsituation Menschen attackieren (z. B. auch anspringen) und dabei den Gehorsam verweigern. In der Regel steht dieses Verhalten im Zusammenhang mit geringem oder fehlendem Drohverhalten und einem zunehmenden Verlust der Beißhemmung.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung gilt die Vermutung unwiderlegbar. Bei den in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde widerlegbar vermutet. Die Vermutung ist widerlegt, wenn für die einzelnen Hunde der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 dieser Verordnung hat die Gemeinde im Einzelfall zu prüfen, ob der Hund aufgrund seiner Ausbildung (z. B. für das Bewachungsgewerbe) eine gesteigerte, d. h. über die natürliche Veranlagung hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Auf Nr. 37a.2 wird hingewiesen. Brauchbare Jagdhunde sind in aller Regel keine Kampfhunde.

In der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ist bestimmt, dass auch Kreuzungen der betreffenden Hunderassen untereinander oder mit anderen Rassen als gesteigert aggressiv und gefährlich gelten. Sind die Elterntiere des konkreten Tieres nicht bekannt, so kann die Rasse durch einen Sachverständigen ggf. nach dem Äußeren (Phänotyp) bestimmt werden. Ist dies nicht zuverlässig möglich, kann ein Hund nur einer Rasse zugeordnet werden, wenn folgende drei Zuordnungskriterien gleichzeitig erfüllt sind: Phänotyp, Wesen, Bewegungsablauf. Entscheidend ist dabei die Beurteilung, ob das Tier das Verhalten zeigt, das für die Einstufung einer bestimmten Rasse als Kampfhund maßgeblich war. […]

§ 37.3.2 Wesenstest

Die Darlegungs- und Beweislast, dass das konkrete Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 der Verordnung), trägt der Halter. Führt der Halter den Nachweis nicht, besteht für die Haltung des Tieres Erlaubnispflicht; die Gemeinde kann auf Basis des Art. 37 nicht vorschreiben, dass ein Gutachten eingeholt werden muss.

Dieser Nachweis kann durch die Vorlage eines Gutachtens (Wesenstest) einer für das Hundewesen sachverständigen Person erfolgen, durch die neben der Gefährlichkeit des Hundes auch die zur Vermeidung von Gefahren erforderliche Sachkunde des Halters zu überprüfen ist. Im Vorfeld kann die Gemeinde den Halter bei der Auswahl des Hundesachverständigen unterstützen.

Grundsätzlich kann auch die Vorlage eines von einer deutschen Rettungshundeorganisation (z. B. Rotes Kreuz, Technisches Hilfswerk, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe, Bundesverband Rettungshunde) ausgestellten Ausbildungsnachweisheftes für Rettungshunde oder einer Rettungshundeplakette die Kampfhundeeigenschaft widerlegen. Aus Altersgründen aus dem Rettungsdienst ausgeschiedene Hunde stehen den aktiven gleich. Entsprechendes gilt für geprüfte Blindenführhunde. Eine bestandene Begleithundeprüfung ist als bloße Sportprüfung nicht mit einem Wesenstest vergleichbar.

[…]

§ 37.3.5 Umgang der Gemeinde mit einem Gutachten

Ob die mit dem Wesenstest beabsichtige Widerlegung der Vermutung nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gelungen ist, hat die Gemeinde zu beurteilen. Ist sie nach Vorlage des Gutachtens in begründbarer Weise nicht davon überzeugt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, geht dies zulasten des Hundehalters.

Bei der Prüfung eines Gutachtens beteiligt die Gemeinde stets das Veterinäramt.

§ 37.3.6 Negativzeugnis

Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 bedarf (Negativzeugnis). Bei einem etwaigen Halterwechsel verliert ein Negativzeugnis nicht per se seine Gültigkeit, da dies nicht zwingend zu einer Wesensänderung des Hundes führt. Es hängt vom Inhalt des bisherigen Gutachtens ab, ob es in Betracht kommt, einen Halterwechsel zum Anlass zu nehmen, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Für den Fall, dass bereits aufgrund des Wesenstests bestimmte Auflagen zum Führen oder Halten des Hundes vorgeschrieben wurden, ist bei einem Halterwechsel eine erneute Begutachtung des Hundes, seiner neuen Bezugsperson und Lebensumgebung angezeigt.

Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist keine Voraussetzung für die Erteilung eines Negativzeugnisses. Für den Inhalt der Bescheinigung gilt Nr. 37.3.4 entsprechend.

[…]

§ 37.3.8 Sonstige Vorschriften

Auf das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG) und auf die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) wird hingewiesen. Mangels spezieller gesetzlicher Zuständigkeitsregelung sind in Bayern die Sicherheitsbehörden gemäß Art. 6 für den Vollzug sachlich zuständig. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind dies bei der Anwendung des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO in der Regel die Gemeinden. Ggf. können die Veterinärbehörden dabei unterstützen.

Die Anwendung des Art. 37 wird durch eine Haltererlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes nicht verdrängt. Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.

§ 37.4.1 Berechtigtes Interesse

Das Tatbestandsmerkmal „berechtigtes Interesse“ ist streng zu handhaben, um zu gewährleisten, dass die Haltung von gefährlichen Tieren oder Kampfhunden auf wenige Ausnahmetatbestände beschränkt und somit die Zahl der genehmigten Haltungen – auch im Interesse eines effektiven Vollzugs – gering bleibt. Ein reines „Liebhaberinteresse“ genügt daher nicht.

Ein berechtigtes Interesse kann nach diesen Maßgaben im Einzelfall wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder ggf. sonstiger persönlicher Art sein.

Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Kampfhunden kann bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Bewachungsunternehmen und bei Besitzern gefährdeter Grundstücke vorliegen. Die Gefährdung eines Besitztums kann sich insbesondere aus seiner Lage ergeben. Eine ggf. erteilte Erlaubnis berechtigt nicht die Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens, die Tiere außerhalb des betrieblichen Einsatzes zu halten.

Die sogenannte „tierschützerische Aufnahme“ insbesondere eines der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit unterliegenden Hundes, der nicht aufgrund seiner Gefährlichkeit dem Halter weggenommen werden musste, durch eine besonders ausgesuchte und geeignete Person, die nicht mit dem früheren Halter identisch sein darf, kann ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 begründen. Diesen Anforderungen genügt eine Person, die lediglich ein Liebhaberinteresse an dem betreffenden Tier hat, nicht. Geeignete Personen könnten etwa Hundesachverständige oder Polizeihundeführer sowie in Ausnahmefällen Personen, die über langjährige Erfahrungen aufgrund einer legalen Haltung von Kampfhunden ohne Beanstandungen verfügen, sein. Im Rahmen der Beurteilung können im Einzelfall auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Person eine Rolle spielen.

Der Zuzug nach Bayern mit einem in einem anderen Land legal gehaltenen Kampfhund oder gefährlichen Tier wildlebender Art begründet grundsätzlich kein berechtigtes Interesse. Bei Zuzug von alten und/oder kranken Tieren, bei denen aufgrund ihres körperlichen Zustandes zu vermuten ist, dass sie ungeachtet der Rassezugehörigkeit keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen können, ist eine „tierschützerische Aufnahme“ auch beim bisherigen Halter als Begründung des berechtigten Interesses denkbar.

Der Wunsch, mit der Haltung oder einem hierauf gestützten Handel von gefährlichen Tieren Geld zu verdienen (gleich ob haupt- oder nebengewerblich), kann ein wirtschaftliches Interesse für sich nicht begründen. Es ist mindestens erforderlich, dass für die Behörde eindeutig belegt ist, dass die gehaltenen Tiere in einer bestimmten Anzahl und in einem zeitlich sachgerechten Rahmen legal abgegeben werden können.

§ 37.4.2 Zuverlässigkeit

An die persönliche Eignung sind strenge Anforderungen zu stellen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sind dann gegeben, wenn dieser nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße, sichere und artgerechte Tierhaltung sorgt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

  • die wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat gegen das Leben oder die Gesundheit, der Vergewaltigung, der Zuhälterei, des Land- oder Hausfriedensbruchs, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen von erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt worden sind,
  • die wegen Begehung einer nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig waren oder dies nicht auszuschließen war; eine Verurteilung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Rechtskraft länger als drei Jahre zurückliegt; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
  • denen Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz oder der Bundesartenschutzverordnung auferlegt worden sind; eine Ahndung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft länger als zwei Jahre zurückliegt,
  • die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Art. 18, 37, 37a oder eines der in Nr. 37.2 genannten Gesetze und der hierauf beruhenden Verordnungen verstoßen haben,
  • die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
  • die betreut werden (§ 1896 BGB),
  • die keinen festen Wohnsitz nachweisen können,
  • die minderjährig sind,
  • die trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind,
  • die nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind,
  • die wiederholt Tiere an Personen, die zu einer Haltung nicht berechtigt sind, abgegeben haben.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Tierhalters kann die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Sachverständigengutachtens (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG) verlangt werden.

§ 37.4.3 Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz

Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Tiere müssen ihrer potentiellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt werden. Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein. An die Haltung mehrerer Tiere sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.

§ 37.4.4 Inhalt der Erlaubnis

Der Erlaubnisbescheid soll neben den Personalien des Halters auch Angaben über Art, Rasse bzw. Kreuzung, Geschlecht und Geburtsdatum/Alter des Tieres sowie erforderlichenfalls eine nähere Beschreibung seines Aussehens enthalten. Falls eine Kennzeichnung (z. B. Mikrochip, Tätowierung) am Tier vorhanden ist oder durch Nebenbestimmung vorgeschrieben wird (vgl. zur Kennzeichnungspflicht bei Kampfhunden Nr. 37.4.5), soll auch deren Inhalt aufgenommen werden. Wird ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung mehrerer Tiere gestellt, können die Erlaubnisse in einem Bescheid zusammengefasst werden.

§ 37.4.5 Nebenbestimmungen

Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen verbunden werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG).

Durch Nebenbestimmungen für die Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten ist insbesondere den verschiedenen Formen der Tierhaltung und der Art der Tiere Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung sicherer Haltungsvorgaben, insbesondere zum ausbruchsicheren Haltungsort oder den gebotenen Haltungsmodalitäten, sollen die Veterinärbehörden, bei Betroffenheit artengeschützter Tiere zudem die unteren Naturschutzbehörden beteiligt werden. Für das Halten in Tierhandlungen und auf Tierbörsen soll in Nebenbestimmungen dem Antragsteller vorgeschrieben werden, die Tierhaltungseinrichtungen mit der aktuellen deutschen und lateinischen Bezeichnung der Tierart, bei Reptilien zusätzlich mit der erreichbaren Endgröße des Tieres zu beschriften und dort einen Hinweis auf die Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 anzubringen.

Wird die Haltung von giftigen Tieren erlaubt, soll regelmäßig angeordnet werden, die Tierhaltungseinrichtungen mit der deutschen und lateinischen Bezeichnung der Tierart zu beschriften, an den Tierhaltungseinrichtungen von außen bedienbare Absperrmöglichkeiten (Schlupfkasten, Wechselkäfig u. Ä.) vorzusehen, die notwendigen Hilfsmittel (Greifzange, Metallhaken, Schutzschild, Augenschutz u. Ä.) verfügbar zu halten, alle Öffnungen und Durchbrüche im Aufbewahrungsraum (Abflüsse, Rohre, Kabelschächte, Fenster u. Ä.) so zu sichern, dass ausgebrochene Tiere den Raum nicht verlassen können, und einen Notfallplan an gut sichtbarer Stelle aufzuhängen, dem sich insbesondere das Vorgehen bei einem Unfall, die Telefonnummern von Polizei, Feuerwehr und Kreisverwaltungsbehörde sowie die Bezugsquelle für ein erforderliches Serum entnehmen lassen.

Die Erlaubnis kann ferner mit der Auflage verbunden werden, das Tier in geeigneter und eindeutiger Weise zu kennzeichnen. Hunde und deren Kreuzungen, die der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (§ 1 Abs. 1, 2 und 3) unterliegen, sind grundsätzlich mittels eines Mikrochips eindeutig zu kennzeichnen.

Bei Kampfhunden ist regelmäßig die Auflage anzuordnen, dass sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind. Zusätzlich ist in der Regel die Anordnung eines Maulkorbzwangs erforderlich. Die Anleinpflicht ist regelmäßig nicht ausreichend zum Schutz vor den Gefahren, die von Kampfhunden ausgehen (Losreißen, Attacke auf eine Person, die sich im Radius der Leine bewegt). Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes soll die vollziehbare Auflage enthalten, dass der Hund außer vom Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden, hierfür geeigneten Personen geführt werden darf (ggf. ist hierfür die im Rahmen einer Begutachtung gewonnene Erkenntnis zum Verhalten des Hundes gegenüber sonstigen Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen zu berücksichtigen, vgl. Nr. 37.3.4 Buchst. b). Das Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.

Regelmäßig soll für die Haltung von Kampfhunden und gefährlichen Tieren wildlebender Arten von der in Art. 37 Abs. 2 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, in einer Nebenbestimmung (Art. 36 BayVwVfG) die Haltungserlaubnis vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen, die eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro für Personenschäden und 0,25 Mio. Euro für Sachschäden vorsieht. Der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung kann durch Vorlage einer formlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens geführt werden. Die Vorlage der Police genügt hierzu in der Regel nicht.

[…]

§ 37a Zucht und Ausbildung von Kampfhunden

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen unter Mitwirkung der Veterinärämter das Verbot der Züchtung und Kreuzung von Kampfhunden. Welche Rassen, Kreuzungen und sonstigen Gruppen von Hunden Kampfhunde im Sinn des Absatzes 1 sind, bestimmt sich nach der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. In § 1 Abs. 1 der Verordnung sind Hunde aufgeführt, bei denen stets von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen ist. Für diese Hunde gilt das Zuchtverbot ausnahmslos.

Das Zuchtverbot gilt auch für Hunde, die in § 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführt sind. Es gilt nicht, wenn für die Zuchttiere die Vermutung der Eigenschaft als Kampfhunde nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Verordnung widerlegt ist. Dies kann durch Vorlage eines Negativzeugnisses für die Haltung nach Nr. 37.3.6 geschehen.

(2) Abs. 2 unterwirft die Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren einer Erlaubnispflicht. Die Ausbildung (Schutzhundesport), wie sie nach den internationalen Regeln der Federation Cynologique Internationale (FCI) für Gebrauchshunde nach den Reglements IPO und Mondioring durchgeführt wird, wird hiervon nicht erfasst. Das Scharfmachen von Hunden, wie es z.B. im Zivilschutzdienst erfolgt, unterliegt hingegen der Erlaubnispflicht. Unter Scharfmachen ist auch eine Ausbildung zu verstehen, bei der der Hund lernt, einen Angriff durch sofortiges festes Zugreifen ohne Rücksicht auf eine sichtbare Schutzkleidung der angreifenden Person zu vereiteln.

Von einer Erlaubnis nach Art. 37a Abs. 2 bleiben nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse unberührt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 8 TierSchG).

(3) Die Erlaubnis zur Ausbildung ist personenbezogen; sie bezieht sich nicht auf den jeweils auszubildenden Hund. Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass der Bedarf an entsprechend ausgebildeten Hunden für besondere Bewachungszwecke auch weiterhin gedeckt werden kann.

Für Kampfhunde im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ist eine Erlaubnis zur Ausbildung nicht zu erteilen.

Die erforderliche Sachkunde besitzt in der Regel, wer eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung von Kampfhunden nachweist und ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit ihnen besitzt. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen kann die Kreisverwaltungsbehörde die Ablegung einer Prüfung vor einem beamteten Tierarzt verlangen. Dieser kann als weiteren Sachkundigen einen zum Leistungsrichter im Polizeidiensthundewesen bestellten Beamten der Bayerischen Polizei hinzuziehen.

(4) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers wird auf Nr. 37.4.2 hingewiesen.

(5) […] Dem Ausbilder ist aufzugeben, ein Ausbildungsbuch zu führen und dieses auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Das Ausbildungsbuch muss Angaben über die einzelnen ausgebildeten Hunde (Art, Rasse bzw. Kreuzung, Geschlecht, Geburtsdatum/Alter, nähere Beschreibung des Aussehens, Kennzeichnung) sowie die Personalien derjenigen Personen enthalten, an welche die ausgebildeten Tiere abgegeben werden. Der Zweck der Ausbildung ist im Ausbildungsbuch kurz zu schildern (z.B. Schutz des Einödhofs).

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96517-138 [zuletzt abgerufen am 21.05.2024].

Auszug aus der bayerischen „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit–Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa–Inu.

(2) 1Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  •  Rottweiler. 

2Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHundAgressV [zuletzt abgerufen am 21.05.2024].